Auf der Grundlage von § 184a StGB ist das Verbreiten (Nr.1) und das öffentliche Zugänglichmachen (Nr.2) von Tierpornos unter Strafe gestellt.
Anders als bei Kinderponrographie ist der bloße Besitz jedoch nicht strfbar.
Deshalb können sich diejenigen die Tierpornos anschauen wollen, diese straffrei aus dem Internet herunterladen - aber ein Viedeothekenbesitzer würde sich strafbar machen, wenn er Tierpornos anbieten würde.
Carla
|