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Alt 16.02.2017, 14:04  
gastlovetalk
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Zitat von Sad Lion Beitrag anzeigen
..., wird er vor einer Mietminderung erst einmal nach- bzw. beweisen müssen, wie oft, wie lange und wie laut der Mieter über ihm TV "hört" - ...
Das ist so nicht richtig. Um zu mindern, braucht der Mieter zunächst mal keinen Nachweis zu erbringen (deswegen mögen Vermieter das mit dem Mindern normalerweise ja auch nicht), sondern kann lustig drauflos mindern. Allerdings kann der Vermieter dann im Nachhinein sowohl die Höhe der Minderung für überzogen erklären als auch den Grund der Minderung anzweifeln.

Zitat:
....dem Vermieter wird alleine sein Wort und das eines anderen Nachbarn kaum genügen, um 20% weniger Miete stillschweigend hinzunehmen.
Niemand hat was von stillschweigend gesagt. Vielmehr ist der eigentliche Sinn der Regeln rings um die Mietminderung ja, einen u.U. untätigen Vermieter zur Tätigkeit, zum Abstellen von Mängeln zu animieren.

Das Problem ist halt bloss - in MFHs mit geteilter Eigentümerschaft - dass der eigene Vermieter oftmals gar nichts Wirkungsvolles tun KANN.

Wenn der Mangel nicht abstellbar ist, ist der Minderungsbetrag (der bei systematischer Ruhestörung auch viel höher als 20% sein könnte) durchaus auf Dauer berechtigt - dabei ist aber absehbar, dass die Vermieter wsl. nach ein oder zwei Einschüchterungs- bzw. Überrumpelungsversuchen dann Rechtsmittel gegen den Vermieter einlegen werden, um den Minderungsbetrag zu drücken.

Bei Tobiii könnte der Vermieter versuchen, einen dem Minderungsbetrag gleichwertigen Betrag von der Mietkaution einzubehalten. Das ist ein ziemlich typisches Vermieterverhalten, aber eigentlich rechtswidrig, sofern keine anderen Gründe (z.B. von tobiii hinterlassene Schäden) die Einbehaltung rechtfertigen. Aber um sein Recht durchzusetzen müsste tobii klagen.

Hoffen wir mal für tobiii, dass er nicht der Eigentümer ist, denn so ein Horrornachbar kann den Verkaufswert seiner Wohnung ziemlich drücken.
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