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Alt 06.06.2005, 18:19   #1
Lonely God
Junior Member
 
Registriert seit: 06/2005
Ort: Behind Uranus
Beiträge: 22
Juristische Frage im Bereich der "sexuellen Entfaltung"

Also im Vorraus möchte ich hier schon mal erwähnen, dass ich nicht auf diese Frage gekommen bin und dass derjenige der dies fragte auch nichts dergleichen praktiziert. Also Ich habe hier im Archiv bereits größere Diskussionen über Sodomie gesehen, ebenso über Nekrophilie (bei falscher Schreibweise entschuldigt das bitte) und jetzt möchte ich wissen wie juristisch gesehen die Kombination aus beidem zu sehen ist. Reines Interesse. Ich spreche noch mal alle bei mir beteiligten von Erfahrungen entsprechender Art frei und ebenso von einer Neigung zu , ja, nekrophiler Sodomie.
Lonely God ist offline  
Alt 06.06.2005, 18:19 #00
Administrator
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Alt 06.06.2005, 18:26   #2
Candel
Platin Member
 
Registriert seit: 07/2001
Ort: nähe Berlin
Beiträge: 1.700
ob man da strafrechtlich verfolgt werden kann, weiß ich nich...


mal ganz vorsichtig gefragt:
ist es nicht egal ob ich mich mit nem toten tier befriedige?

also moralisch finde ich das höchst verwerflich, aber tatbestand an sich: juristisch könnte ich es mir nicht vorstellen...
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Candel ist offline  
Alt 06.06.2005, 18:29   #3
Zoppo Trump
Senior Member
 
Registriert seit: 04/2003
Ort: Rhein-Main
Beiträge: 717
Zitat:
Zitat von Lonely God
Also Ich habe hier im Archiv bereits größere Diskussionen über Sodomie gesehen, ebenso über Nekrophilie (bei falscher Schreibweise entschuldigt das bitte) und jetzt möchte ich wissen wie juristisch gesehen die Kombination aus beidem zu sehen ist.
Sodomie ist nicht strafbar, es sei denn, ein Tier wird dabei gequält. Tote Tiere kann man nicht quälen, also ist die genannte Kombination in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Belang.....es sei denn, man betreibt Sodomie auf einer Grabstätte. Solches wäre dann strafbar, wenn es sich um beschimpfenden Unfug handelt.

Aber was hat dieser Scheiß mit "sexueller Entfaltung" zu tun?
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Geändert von Zoppo Trump (06.06.2005 um 18:42 Uhr)
Zoppo Trump ist offline  
Alt 06.06.2005, 18:31   #4
Candel
Platin Member
 
Registriert seit: 07/2001
Ort: nähe Berlin
Beiträge: 1.700
ich war mal auf der suche:

Zitat:
Rechtliche Aspekte

In Deutschland ist die Sodomie (Zoophilie), von einigen Ausnahmen abgesehen, seit der großen Sexualstrafrechtsreform des Jahres 1969 nicht (mehr) strafbar. Ausgenommen von der Straffreiheit sind Taten nach § 184 StGB, der unter dem Kapitel Pädophilie wörtlich dargestellt ist. Weiterhin ist die Sodomie nach § 17 und § 18 des Tierschutzgesetzes dann eine Straftat, bzw. eine Ordnungswidrigkeit, sofern dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wird. Nach § 18 des Tierschutzgesetzes handelt die Person "nur" ordnungswidrig, die einem Tier, das die Person hält, betreut oder zu betreuen hat, vorsätzlich oder fahrlässig ohne vernünftigen Grund Schmerz, Leid oder Schaden zufügt.

§ 17 (Strafvorschriften)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Der Unterschied zwischen § 17 und § 18 und somit zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit liegt
darin, dass ein Tier ohne vernünftigen Grund getötet wird
die Tat gegen das Tier aus Rohheit begangen wird.

Zitat:
Rechtliche Aspekte
Die Nekrophilie ist in Deutschland als Störung der Totenruhe nach § 168 des Strafgesetzbuches strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden.
von wikipedia.de
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Candel ist offline  
Alt 06.06.2005, 19:50   #5
Obiuss
Dauerhaft Gesperrt
 
Registriert seit: 07/2001
Ort: Hamburg
Beiträge: 1.618
Zitat:
Rechtliche Aspekte
Die Nekrophilie ist in Deutschland als Störung der Totenruhe nach § 168 des Strafgesetzbuches strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden.
dieses bezieht sich allerdings auf menschliche leichnam. da tiere weitestgehend in der deutschen justizlandschaft als gegenstand gelten, entfällt hierbei die totenruhe.

aber mal abgesehen davon, ich hab schon von so einigen seehr seehr kranken fetischen gehört, aber ich kann mir kaum vorstellen, das es auf diesem planeten auch nur einen menschen gibt, der sein dödel freiwillig in ein totes tier steckt...
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Obiuss ist offline  
Alt 06.06.2005, 19:53   #6
Zebra
Striped Member
 
Registriert seit: 11/2004
Beiträge: 7.828
Zitat:
Zitat von Obiuss
aber ich kann mir kaum vorstellen, das es auf diesem planeten auch nur einen menschen gibt, der sein dödel freiwillig in ein totes tier steckt...
Manche essen sowas sogar!


Ich glaube aber auch, dass es höchstens dann Probleme geben könnte, wenn das Tier eigens zu diesem Zweck getötet wurde. Ist aber aus dem Bauch heraus geschrieben, keine Ahnung, wie die §§ dazu stehen.
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Zebra ist offline  
Alt 06.06.2005, 19:54   #7
hängemattenkatze
kittenish
 
Registriert seit: 11/2004
Ort: in Gedanken schon woanders
Beiträge: 7.778
gehts vielleicht um ne rinderroulade?

(sorrry, konnt ich mir nicht verkneifen)
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hängemattenkatze ist offline  
Alt 06.06.2005, 19:55   #8
Obiuss
Dauerhaft Gesperrt
 
Registriert seit: 07/2001
Ort: Hamburg
Beiträge: 1.618
Zitat:
Manche essen sowas sogar!
das ist es ja. würden die tiere unter die totenruhe fallen, dürften sie nach der tötung nicht verarbeitet werden, da sich die schlachter strafbar machen würden, denke ich.
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Obiuss ist offline  
Alt 06.06.2005, 19:58   #9
Zebra
Striped Member
 
Registriert seit: 11/2004
Beiträge: 7.828
Zitat:
Zitat von Obiuss
das ist es ja. würden die tiere unter die totenruhe fallen, dürften sie nach der tötung nicht verarbeitet werden, da sich die schlachter strafbar machen würden, denke ich.


OT: Beginnt die Totenruhe sofort nach eintreten des Todes? Oder erst, wenn die Leiche begraben ist? Ich glaube letzteres, zumindest beim Menschen.
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Zebra ist offline  
Alt 06.06.2005, 20:29   #10
Obiuss
Dauerhaft Gesperrt
 
Registriert seit: 07/2001
Ort: Hamburg
Beiträge: 1.618
sehe ich anders. erinnere dich an den präperator, der die körperwelten erdachte. dessen tote haben nach dem tod nicht ein sandkorn gesehen. die wurden sofort in sein labor überführt und präperiert.
und die anwälte in hamburg haben auch zuerst die gestörte totenruhe durchgesetzt
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Obiuss ist offline  
 

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