Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 08.07.2005, 00:23  
Carla727
Golden Member
 
Registriert seit: 10/2004
Beiträge: 1.246
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist der Vater Kroate und die Mutter Russin?

Das Kind von ausländischen Eltern erhält mit Geburt dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zumindest eines der Elternteile:

...sich seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhält und
...eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzen oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer sein.

Da das Kind hier ja offenbar die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten soll,gehe ich davon aus das bei einem der Eltern, wenn nicht bei beiden diese Voraussetzungen erfüllt sind?

Die kroatische Staatsangehörigkeit erhält das Kind nicht automatisch, wenn es in D geboren ist.

Die kroatische Staatsbürgerschaft erhält ein Kind, wenn beide Elternteile bei Geburt des Kindes kroatische Staatsbürger waren. Dabei ist unwichtig, wo das Kind geboren ist.

Wenn aber nur ein Elternteil zu Zeiten der Geburt des Kindes die kroatische Staatsbürgerschaft besessen hat, erhält das Kind die kroatische Staatsangehörigkeit nur dann automatisch, wenn das Kind in Kroatien geboren wird.

Wenn dieses Kind im Ausland geboren wird, so erhält dieses Kind die kroatische Staatsangehörigkeit nur, wenn die Geburt bei dem kroatischen Konsulat angezeigt wird.
In Kroatien ist Mehrstaatigkeit gesetzlich nicht vorgesehen. Auch in Kroatien wird gefordert, dass die bisherige Staatsangehörigkeit abgegeben wird, aber auch hier gibt es Fälle, in denen Mehrstaatigkeit vorliegt, z.B. bei Geburt eines Kindes aus binationalen Partnerschaften.

D.h. für den Fall hier:

..daß das Kind, wenn es in Deutschland geboren wird und mind. eines der Elternteile die oben genannten Vorauetzungen erfüllt, das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält.

Um die kroatische Staatsangehörigkeit zu erhalten, muss die Geburt bei dem kroatischen Konsualt angezeigt werden.

Um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern, müsste eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt werden. So weit ich weiß, besteht hierfür kein Mindestalter, von daher müssten die Eltern dies stellvertretend machen können.
Allerdings weiss ich nicht, wie die Aussichten sind, die Genehemigung dann zu erhalten, da ja in dem Antrag dargelegt werden muss, welche Vorteile dem Antragsteller daraus erwachsen, die neue Staatsangehörigkeit zu erhalten (Bsp. Erbrecht) und welche Verbindungen zu Deutschland bestehen. Die Entscheidiung über diesen Antrag ist eine Ermessensentscheidung, d.h. daß die Behörden nicht bei Vorliegen bestimmter Vorausetzngen die Genehmigung erteílen, sondern das Ganze (wenn auch nach bestimmten Verwaltungsrichtlinien) im freien Ermessen entscheiden. Ob sie dabei annehmen, daß ein Kind (grade geboren) schon diese Bindungen an D hat, etc. ist fraglich.
Demnach wäre es wohl zu empfehlen, solch einen Antrag erst später zu stellen.

Allerdings müsste man herausfinden, ob das Anzeigen der Geburt bei den kroatischen Behörden als Antrag auf die kroatische Staatsangehörigkeit betrachtet wird - denn wenn, muss aufjedenfall VOR dieser Anzeige die Genehmigung der deutschen Behörden vorliegen, sonst ist die deutsche Staatsangehörigkeit weg, sobald die Neue kommt.
Daher wäre es gut herauszufinden, ob diese Anzeige eben einen Antrag auf die kroatische Staatsangehörigkeit darstellt und wenn ja, ob man die auch erst ein paar Jahre später anzeigen kann, sonst müsste die deutsche Beibehaltungsgenehmigung trotz meiner Einschätzung nach geringer ERfolgsaussichten gleich gestellt werden.

Da bei binationale Ehen wie oben ausgeführt in Kroatien zumindest die Möglichkeit besteht, daß Mehrstaatigkeit zugelassen wird, müsste man sich dann noch erkundigen ob und welche Vorausetzngen dann zusätzlich erfüllt sein müssen.

Insofern das Kind die russische Staatsangehörigkeit nicht per Geburt erhält und nicht geplant ist, diese für das Kind zu beantragen, wüsste ich nicht warum die russische Staatsangehörigkeit der Mutter einer deutsch-kroatischen doppelten Staatsangehörigkeit im Wege stehen sollte.

Aufjedenfall sollten die Eltern sich früh informieren und am Besten einen Rechtsanwalt für Auländerecht aufsuchen - denn grade wenn es auf Ermessensentscheidungen ankommt, sind die Erfahrunge eines RA oft entscheidend für einen Erfolg.
Am Besten einen Anwalrt der sich auch mit den Formalien der kroatischen Behörden näher auskennt - die Infos von mir hören sich zwar vielleicht schon kompliziert an, aber da kommen dann immer noch zig Sachen hin zu, wie Fristen, deren Ermessen, etc. wovon ich auch keine Ahnung habe...(und nun auch zu müde zum Googlen, grins)

LG
Carla

Geändert von Carla727 (08.07.2005 um 00:29 Uhr)
Carla727 ist offline