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Alt 04.02.2008, 03:06  
Antarctica
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Bei mit dem Metzler-Fall vergleichbaren Ausgangslagen gibt es nur folgende mögliche Konstellationen:

a) Die Täterschaft des Verdächtigen war zu dem Zeitpunkt der Drohung nicht belegbar. In so einem Fall gilt die Unschuldsvermutung, Folter(-drohung) ist absolut unzulässig.
b) Die Täterschaft des Verdächtigen war zu dem Zeitpunkt der Drohung bereits belegbar und das Opfer tot. Eine Drohung ist überflüssig, da niemandem mehr geholfen werden kann.
c) Die Täterschaft des Verdächtigen war zu dem Zeitpunkt der Drohung bereits belegbar und das Opfer lebte noch. In so einem Fall hätte der Täter allen Grund, sein Opfer freizugeben, bevor es stirbt, da das im Strafmaß einen nicht unbedeutenden Unterschied macht. Eine Drohung müsste überflüssig sein. Dem Täter einen guten Anwalt empfehlen, diesem die Indizien schnellstmöglich vorlegen, und er wird seinem Mandanten sofort raten, alles zu erzählen, bevor es zu spät ist.

Will mir jetzt noch jemand erzählen, Folter sei in einem solchen Fall ernsthaft notwendig?
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