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Alt 18.09.2009, 14:50  
dieLetzte
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Zitat:
Zitat von Nightshade Beitrag anzeigen
Mit dieser Argumentation ist jegliche Aussage begründbar. Auch solche die tatsächlich strafrechtlich verfolgt werden.
Da muss man abwägen. Juristisch tut man das ja auch:
Zitat:
Zitat von wikipedia
Selbst wenn man annehme, dass die Äußerung für Soldaten der Bundeswehr oder die Bundeswehr selbst ehrverletzend seien, müsse bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz im Wege der praktischen Konkordanz noch genügend Raum für die Meinungsfreiheit bleiben. Dem diene § 193 StGB. Die Äußerung von Schmähkritik stelle zwar keine Wahrnehmung berechtigter Interessen dar. Dabei sei aber zu beachten, dass es dem Grundrechtsträger erlaubt sein müsse, zu der Auseinandersetzung um diese die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage sich auch polemisch zu äußern.
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