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Alt 08.02.2018, 11:11  
gastlovetalk
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Zitat:
Zitat von lenii Beitrag anzeigen
Ja, ich habe eine Anwältin und eine Psychotherapeutin die mir von einer
Hilfseinrichtung für Frauen gestellt werden.
Frag die Anwaeltin danach, was dieser Satz bedeutet.

Im uebrigen stimme ich Lilly zu und druecke Dir Daumen.

Zitat:
Zitat von lenii Beitrag anzeigen
Die Anwältin ist dort allerdings nur alle paar Wochen für ein Gespräch verfügbar. Meine Fragen werden immer von der Therapeutin an sie weitergeleitet, das dauert dann eben immer seine Zeit.
Ich ueberlege, ob es nicht besser waere, eine selbst beauftragte (und dann sicher auch selbst im Voraus bezahlte) Anwaeltin zu haben.

Da ist ja auch eine Ausschlussfrist von 14 Tagen genannt. Wenn die Anwaeltinnenantwort so lange dauert, kann eine solche Frist evtl. abgelaufen sein. Ob das wichtig oder nachteilig ist, kann von uns wohl keiner wissen.

*****

Das österreichische Rechtsdeutsch ist offensichtlich ein bisschen anders als das deutsche Rechtsdeutsch, aus dem ich aber zu kennen meine, dass eine Formulierung

"Verlangen nach gerichtlicher Aufnahme des Sachverständigenbeweises."

in manchen Kontexten gleichbedeutend sein kann mit

"Verlangen nach gerichtlicher Aufnahme eines Sachverständigenbeweises."

Was dann wiederum bedeuten koennte, dass Du innerhalb 14 Tagen beantragen kannst, weitere Sachverstaendigengutachten (z.B. die Du aus eigener Initiative von einem Psychiater Deiner eigenen Wahl hast erstellen lassen), vom Gericht "aufnehmen" zu lassen, ein etwaiger Antrag gleichen Inhalts aber vom Gericht nicht beruecksichtigt werden muss, falls er erst nach 15 Tagen - gerechnet von der Zustellung der "Verstaendigkeit" - beim Gericht eingeht.

Aber das sind jetzt alles nur Spekulationen meinerseits - du hattest aber gefragt, ob einer was weiss.
Und ich weiss, dass ich nichts weiss, sondern mir nur etwas zusammenzureimen versuche.
Eine kompetente Rechtsberatung kann Dir helfen.

Geändert von gastlovetalk (08.02.2018 um 11:22 Uhr)
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