Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 11.02.2018, 23:46  
erndberndsen
Member
 
Registriert seit: 02/2018
Beiträge: 71
Artikel 16a, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:

Zitat:
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
erndberndsen ist offline