12.12.2007, 14:09 | #21 | ||
Forumsgast
Beiträge: n/a
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Muss er ja auch nicht mehr, sind ja inzwischen alle Beteiligten volljährig...
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12.12.2007, 16:44 | #22 | ||
The Legend
Registriert seit: 07/1999
Ort: Landkreis Harburg
Beiträge: 27.753
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In der Kürze liegt die Würze, lieber Udo - war doch immer dein Motto, gell ?
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14.12.2007, 00:15 | #23 | ||||
Quoten-, äh, -dings
Registriert seit: 03/2006
Beiträge: 4.911
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Gehört eigentlich ins Aufklärungsforum.
Für den Fall, dass es noch Andere interessiert, habe ich mal nachgeschaut: Zitat:
Ganz im Gegensatz zur heutigen Rechtslage war in den 1880er Jahren die Strafandrohung u. a. dann besonders hoch, wenn Kuppler und Verkuppelte in näherer Beziehung zueinander standen. Einfache Kuppelei war ein Vergehen und wurde mit Gefängnis von 1 Tag bis zu 5 Jahren geahndet; des weiteren konnte auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Versuch war nicht strafbar. Geschah die Kuppelei dagegen im Rahmen eines Eltern-Kind-Verhältnisses, so wurde dies (nebst verschiedenen anderen Fällen) als schwere Kuppelei eingestuft. Dies war ein Verbrechenstatbestand und wurde mit Zuchthaus zwischen 1 und 5 Jahren geahndet. Außerdem war der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zwingend vorgeschrieben und auch der Versuch strafbar. Seit 1969 regelt der § 180 nur noch das Vorschubleisten sexueller Handlungen von Personen unter 16 Jahren (Abs. 1), die Anstiftung Minderjähriger zur Prostitution (Abs. 2) und die Anstiftung Minderjähriger zu sexuellen Handlungen unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses (Abs. 3). Wenn also weder Geld fließt noch ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird, ist bei Personen ab 16 Jahren nichts Strafbares dabei. Ist bei sexuellen Handlungen zumindest eine der Personen jünger als 16, so wird bestraft, wer den sexuellen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet. Ebenso wird bestraft, wer ihnen durch das Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wobei die Personensorgeberechtigten straffrei bleiben, sofern das Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit keine gröbliche Verletzung der Erziehungspflicht beinhaltet. Schwierig wird es nur, wenn beide unter 16 sind und die Eltern (oder sonstige Erziehungsberechtigten) ihnen Gelegenheit zu sexuellen Handlungen einräumen. Hier gibt ja das Elternpaar, in dessen Wohnung die sexuellen Handlungen stattfinden, nicht nur dem eigenen, sondern auch dem fremden Kind Gelegenheit. Daran würde auch ein Einverständnis des anderen Elternpaares nichts ändern. Dieses Einverständnis wäre zwar juristisch als Verzicht auf den Strafantrag zu werten, jedoch sind Straftaten nach dem § 180 StGB Offizialdelikte, werden also auch ohne Strafantrag verfolgt. Was die Rechtsprechung zu diesem Spezialfall sagt, weiß ich nicht. Der Wortlaut des § 180 Abs. 1: Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1. durch seine Vermittlung oder 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Zitat:
Eine Person ab 14 wird bestraft, wenn die andere Person unter 14 ist (§ 176). Eine Person ab 21 wird bestraft, wenn die andere Person unter 16 ist (§ 182 Abs. 2), eine Person zwischen 18 und 21 nur dann, wenn sie eine Zwangslage ausnutzt (§ 182 Abs. 1) oder Geld im Spiel ist (§ 182 Abs. 1 Nr. 1). Bei der Ausnutzung einer Zwangslage macht es also keinen Unterschied, ob der Täter selbst sexuelle Kontakte zum Opfer unterhält (§ 182 Abs. 1 Nr. 1) oder das Opfer an andere Personen vermittelt (§ 182 Abs. 1 Nr. 2). Bei sexuellen Handlungen gegen Entgelt macht der § 182 Abs. 1 scheinbar einen Unterschied, denn er bestraft z. B. den 18-jährigen Freier einer 15-jährigen Gelegenheitsprostituierten, nicht jedoch den, der diese Prostitutionsgeschäfte vermittelt. In Wirklichkeit wird die Vermittlungstätigkeit wesentlich strenger sanktioniert als die Freierstätigkeit, denn dieser Fall wird schon durch den § 180 Abs. 2 mit Strafe belegt, der auch auf jüngere Täter (14 statt 18 Jahre) und ältere Opfer (unter 18 statt unter 16 Jahren) angewendet wird. Sofern Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt, ist die Strafandrohung dieselbe wie in den Fällen des § 182 Abs. 1. Ich spreche hier von Vermittlung und nicht von Zuhälterei, weil der § 180 Abs. 2 auch Fälle abdeckt, die noch nicht den §§ 180a (Ausbeutung von Prostituierten) und 181a StGB (Zuhälterei) unterliegen, dafür aber mit Minderjährigen zu tun haben. Die §§ 180 Abs. 2 und 182 Abs. 1 Nr. 1 haben nämlich eine andere Zielsetzung. Während die die §§ 180a und 181a ganz allgemein die Ausnutzung von Prostituierten unter Strafe stellen, sollen die §§ 180 Abs. 2 und 182 Abs. 1 Nr. 1 verhindern, dass Minderjährige überhaupt der Prostitution nachgehen.
Geändert von poor but loud (14.12.2007 um 01:20 Uhr) |
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02.05.2008, 01:30 | #24 | ||
Junior Member
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Beiträge: 2
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Hallo ich heisse Jenny und ich habe mal eine frage.. Ich bin 16 & mein freund ist 22. ist es erlaubt mit ihm sex zu haben?? ich brauche nur ein "ja" oder ein "nein".. liebe grüße Jenny
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02.05.2008, 14:45 | #25 | ||
Forumsgast
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Ja, es ist erlaubt.
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03.05.2008, 02:16 | #26 | |||
Quoten-, äh, -dings
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Zitat:
Sobald man 16 ist und man guten Gewissens von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr sprechen kann, hat der Gesetzgeber ja nichts dagegen. Da kann der Partner ruhig 85 Jahre älter sein. Bei 14- und 15-jährigen erscheint es mir schon sinnvoll, dass der Gesetzgeber da ein Auge drauf hat, wobei der Partner mittlerweile knapp unter 21 sein darf. Das war früher noch deutlich strenger geregelt.
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03.05.2008, 21:15 | #27 | ||
Mozartgoogle des Lovetalk
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Hey Poor,
ich bin mir nicht sicher, ob Hex noch weiss, was sie vor 5(!) Jahren geschrieben hat. Vielleicht kannst du sie ja per PN wieder zur Diskussion zurückbringen...
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05.05.2008, 01:07 | #28 | ||
Junior Member
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Danke Crazy Medic =)
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