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Alt 03.07.2003, 02:19   #1
Der Wishmaster
Platin Member
 
Registriert seit: 02/2003
Beiträge: 1.806
Wo fängt Schwarzarbeit an, und hört Nachbarschaftshilfe auf?

Ja, wie sieht's aus?

Was ist z.B. wenn "Mensch A", einen "Menschen B" kennt, der gut heimwerkern kann, und ihn an "Mensch C" weitervermittelt, da gerade eben dieser einen solchen sucht, und ihm dann für entsprechende Leistungen einen Betrag von 500 € zusteckt...?

Was ist, wenn ein Student sein Nachhilfeangebot ausweitet, und nun auch in größeren Gruppen unterrichtet, Fremdsprachler an die deutsche Sprache heranführt, etc... Benötigt er einen Gewerbeschein?

Was ist, wenn ein Künstler sein Zeug plötzlich richtig gewinnbringend verkaufen kann, wo er doch zuvor lediglich ein paar Pfennige damit machen konnte?

Was ist, wenn ich als Sohn in der Kneipe meines Vaters maloche, und er mir mehr als 400 € im Monat zahlt? (Was man ja wohl nicht mehr als Schenkung abtun kann)

Wie verhält es sich diesbezüglich allgemein?
Wo fängt die Schwarzarbeit an?

Da ich selbst dahingehend nicht sonderlich informiert bin, würde ich mich freuen, wenn juristisch Bewanderte dazu Stellung nehmen würden. Diabolus ist da bestimmt ein Kandidat.
Der Wishmaster ist offline  
Alt 03.07.2003, 02:19 #00
Administrator
Hallo Der Wishmaster, in jeder Antwort auf deinen Beitrag findest du eine Funktion zum Melden bei Verstössen gegen die Forumsregeln.
Alt 03.07.2003, 07:08   #2
AndrewAustralien
Forumsgast
 
Beiträge: n/a
Das in deinen Beispielen erworbene Geld würde in Australien als Einkommen gelten und muß deshalb auf der Steuererklärung zu sehen sein - obwohl niemand das macht, wenns um ein paar Hundert in bar geht!

Zitat:
Fremdsprachler an die deutsche Sprache heranführt, etc... Benötigt er einen Gewerbeschein?
Und wenn ich eines Tages in Deutschland Nachhilfe oder privaten Unterricht auf Englisch gebe, müßte ich irgend einen Schein haben? Dachte, ich könnte das einfach machen, wenn ich Kunden finden kann??
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Alt 03.07.2003, 07:25   #3
Udo
altkluger Baghwan der NBL
 
Registriert seit: 06/2000
Ort: im Osten
Beiträge: 11.911
Die einfachste Antwort auf die Frage wo Nachbarschaftshilfe aufhört und Schwarzarbeit anfängt, ist wohl die Bezahlung.

Nachbarschaftshilfe gibt es für das kleine Geld.
Als Angehöriger der nichtwirtschaftstätigen Bevölkerung darf ich ungestraft ein Zusatzeinkommen von 163 (?) € haben.
Alles andere zählt als Einkommen und muss den dafür geltenden Richtlinien unterworfen werden.

Die freundliche Hilfe am Bekannten erstreckt sich - meiner Meinung nach - auf eine sehr kurze temp. Einheit.

Hilfst Du mir ein Einfamilienhaus zu bauen, zählt ganz klar nicht dazu.
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Udo ist offline  
Alt 03.07.2003, 07:34   #4
jana-the-only-one
Junior Member
 
Registriert seit: 07/2001
Beiträge: 35
nachhilfe

als nachhilfelehrer musst du dich normalerweise schon anmelden (immerhin betreibst du ein gewerbe und verdienst damit), was aber natürlich kaum einer macht (weiß ich aus sicherer quelle, da ich bei einer stadtverwaltung gearbeitet hab... da war kein einziger fall angemeldet...hier in der jetzigen gemeinde haben wir kein gewerbeamt, da wir ne verwaltungsgemeinschaft sind und das die stadt macht).

gewerbeanmeldung sollte auf jeden fall erfolgen, wenn du einen gewissen umfang an stunden und einkommen hast. auch wenn du kurse gibst. genauso gibt es richtlinien ab wann und für was du angemeldet sein musst.

könnte mich da mal bei meinem chef schlau machen, falls es jemanden näher interessiert... aber ich weiß selbst net, ob der das weiß.... wegen verwaltungsgemeinschaft und so. gehört net zu unseren aufgaben als kleine gemeinde.

gruß jana
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jana-the-only-one ist offline  
Alt 03.07.2003, 14:42   #5
Draculine
Member
 
Registriert seit: 03/2002
Beiträge: 110
@Andrew:
Gute Idee, kannst du mir Nachhilfe geben?
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Draculine ist offline  
Alt 04.07.2003, 00:29   #6
Diabolus
Platin Member
 
Registriert seit: 11/1999
Ort: Mainz
Beiträge: 1.527
wenn ich nicht heute hemmer fall 8 bgb-at gemacht hätte, dann würde ich weniger emotional an die sache rangehen.

also zunächst ist schwarzarbeit verabscheuungswürdig, illegal und schädigt die sozialkassen. außerdem hat man keine gewährleistungsrechte. dann sei mir noch der hinweis auf das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gestattet.

da heißt es, dass leistungen in "erheblichen umfang" erbracht werden müssen. was das bedeutet hängt vom einzelfall ab. dauer, art, wiederholung und wert der leistung fließen dabei u. a. mit ein. ein grober anhaltspunkt ist der wert von ca. 1000 €. nachbarschaftshilfe, kostenloses helfen und nachhilfe fällt nicht darunter.

d.
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Diabolus ist offline  
Alt 04.07.2003, 00:39   #7
Diabolus
Platin Member
 
Registriert seit: 11/1999
Ort: Mainz
Beiträge: 1.527
Nachtrag:

hinsichtlich nachhilfe denke ich, dass "nachhilfegeben" kein gewerbe ist. deswegen kann man gar nicht gegen § 1 abs. 1 nr. 2 des schwarzarbeitsgesetzes verstoßen. zu dieser auffassung kam ich, nachdem ich § 6 der Gewerbeordnung gelesen habe:

§ 6 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet, abgesehen von § 120c Abs. 5, keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren, das Seelotswesen und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt, abgesehen von § 120c Abs. 5 für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.

Zitat:
Was ist, wenn ein Künstler sein Zeug plötzlich richtig gewinnbringend verkaufen kann, wo er doch zuvor lediglich ein paar Pfennige damit machen konnte?
das ist keine schwarzarbeit, weil ein künstler ebenfalls kein gewerbe betreibt und sowieso nur für sich alleine arbeit. nichtsdestotrotz muss auch ein künstler sein einkommen versteuern. bei kunstgewerbe kann das natürlich wieder anders aussehen.

Zitat:
Was ist, wenn ich als Sohn in der Kneipe meines Vaters maloche, und er mir mehr als 400 € im Monat zahlt? (Was man ja wohl nicht mehr als Schenkung abtun kann)
das wäre endlich schwarzarbeit, zumindest, wenn dafür nicht die anfallenden steuern und abgaben entrichtet werden. eine schenkung wäre das auch nicht, weil egal wie man es bezeichnet, eine echte schenkung unentgeltlich ist.

d.
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Geändert von Diabolus (04.07.2003 um 00:55 Uhr)
Diabolus ist offline  
Alt 04.07.2003, 01:12   #8
Der Wishmaster
Platin Member
Themenstarter
 
Registriert seit: 02/2003
Beiträge: 1.806
Diabolus,

Dass das Beispiel des Künstlers nicht direkt unter Schwarzarbeit fällt, sondern man dann eher in den Bereich der Steuerhinterziehung kommt, ist mir schon klar.
Mich interessieren da insbesondere die kleinen Einzelfälle, und die Übergänge zwischen legal - Grauzone - und illegal.

Nehmen wir mal an, der Künstler schafft irgendwelche Gegenstände, die er an Freunde, Freundesfreunde, etc., sprich: schlichtweg in seinem Umfeld für kleines Geld verkauft.
Die geringen Beträge sind dabei einfach als Anerkennung des ideellen Wertes und kleine Aufwandsentschädigung gedacht.
Weder hat es der Künstler im Sinn, daraus besonderen Profit zu schlagen, noch kaönnte er es, wenn er es wollte.

Plötzlich interessiert sich jemand für einen Gegenstand aber ganz besonders, und er kann ihn für sagen wir mal 1500 € verkaufen. (Ist natürlich rein fiktiv, da weder Kunst, noch der entsprechende Markt auf diese Weise funktionieren)

Anschliessend macht der Künstler weiter wie zuvor, sprich: er wird nie wieder in dieser Größenordnung etwas verkaufen.
Könnte er dann dennoch belangt werden, wenn er dies nicht angibt, oder kann man dies einfach im Sinne einer "Schenkung" abtun, da er ja weder im Sinn hat, damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, noch regelmässig die Möglichkeit, dies zu tun.

Wie sieht's in einem solchen Fall aus? Grauzone, oder?
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Der Wishmaster ist offline  
Alt 04.07.2003, 01:36   #9
Diabolus
Platin Member
 
Registriert seit: 11/1999
Ort: Mainz
Beiträge: 1.527
Zitat:
Original geschrieben von Der Wishmaster
...Könnte er dann dennoch belangt werden, wenn er dies nicht angibt, oder kann man dies einfach im Sinne einer "Schenkung" abtun, da er ja weder im Sinn hat, damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, noch regelmässig die Möglichkeit, dies zu tun.

Wie sieht's in einem solchen Fall aus? Grauzone, oder?
wofür willst du den belangen? schwarzarbeit ist es nicht, gewerbeschein braucht er nicht. höchstens problematisch könnte sein, dass er das empfangene geld versteuern müsste und er das nicht tut. welche anforderungen an ein zu versteurendes einkommen gestellt werden, weiß ich nicht. ist auch egal, bei den von dir genannten beträgen liegt man sowieso unter dem steuerfreibetrag.

was entgeltlich ist, ist i. ü. keine schenkung im rechtssinn, auch wenn du es dreimal so nennst.

d.
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Diabolus ist offline  
Alt 04.07.2003, 02:19   #10
Der Wishmaster
Platin Member
Themenstarter
 
Registriert seit: 02/2003
Beiträge: 1.806
Diabolus,

Ich erachte nicht den Gegenstand, sondern den erhaltenen Betrag als Schenkung.

Wie gesagt, Um Schwarzarbeit geht es in diesem Fall ja auch nicht.
Gerade die Frage "Steuerhinterziehung oder nicht", ist ja hier interessant.
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Der Wishmaster ist offline  
 

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