07.07.2005, 22:39 | #21 | ||
Platin Member
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Wie auch immer , da sie nicht verheiratet ist, hat ihr Kind kein Recht auf dauerhafte Doppelte Staatsbürgerschaft.
Wäre sie verheiratet, so wäre die Doppelte Staatsbürgerschaft normal.
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07.07.2005, 22:40 | #22 | ||
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danke für den tipp
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07.07.2005, 22:43 | #23 | |||
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Zitat:
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07.07.2005, 22:45 | #24 | ||
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nein, der onkel bis ich vater werde dauerts wohl noch einwenig
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07.07.2005, 22:49 | #25 | ||
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Nee, bin schon in Deutschland geboren worden. Ok, es war amerikanisches Militär- und somit auch Hoheitsgebiet.
Letzendlich dachte ich auch immer mich mit 18 entscheiden zu müssen. Pustekuchen- und darüber bin ich sehr froh!
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07.07.2005, 22:50 | #26 | ||
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Jetzt weißt du ja Bescheid^^, vorher heiraten, erst dann poppen
Achja, und noch eine Sache....wenn z.B. die Mutter 2 Staatsbürgerschaften besitzt, so hätte das Kind auch ein Anspruch auf beide Staatsbürgerschaften.
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07.07.2005, 23:23 | #27 | ||
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Wenn ich es richtig verstanden habe, ist der Vater Kroate und die Mutter Russin?
Das Kind von ausländischen Eltern erhält mit Geburt dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zumindest eines der Elternteile: ...sich seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhält und ...eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzen oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer sein. Da das Kind hier ja offenbar die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten soll,gehe ich davon aus das bei einem der Eltern, wenn nicht bei beiden diese Voraussetzungen erfüllt sind? Die kroatische Staatsangehörigkeit erhält das Kind nicht automatisch, wenn es in D geboren ist. Die kroatische Staatsbürgerschaft erhält ein Kind, wenn beide Elternteile bei Geburt des Kindes kroatische Staatsbürger waren. Dabei ist unwichtig, wo das Kind geboren ist. Wenn aber nur ein Elternteil zu Zeiten der Geburt des Kindes die kroatische Staatsbürgerschaft besessen hat, erhält das Kind die kroatische Staatsangehörigkeit nur dann automatisch, wenn das Kind in Kroatien geboren wird. Wenn dieses Kind im Ausland geboren wird, so erhält dieses Kind die kroatische Staatsangehörigkeit nur, wenn die Geburt bei dem kroatischen Konsulat angezeigt wird. In Kroatien ist Mehrstaatigkeit gesetzlich nicht vorgesehen. Auch in Kroatien wird gefordert, dass die bisherige Staatsangehörigkeit abgegeben wird, aber auch hier gibt es Fälle, in denen Mehrstaatigkeit vorliegt, z.B. bei Geburt eines Kindes aus binationalen Partnerschaften. D.h. für den Fall hier: ..daß das Kind, wenn es in Deutschland geboren wird und mind. eines der Elternteile die oben genannten Vorauetzungen erfüllt, das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält. Um die kroatische Staatsangehörigkeit zu erhalten, muss die Geburt bei dem kroatischen Konsualt angezeigt werden. Um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu verhindern, müsste eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt werden. So weit ich weiß, besteht hierfür kein Mindestalter, von daher müssten die Eltern dies stellvertretend machen können. Allerdings weiss ich nicht, wie die Aussichten sind, die Genehemigung dann zu erhalten, da ja in dem Antrag dargelegt werden muss, welche Vorteile dem Antragsteller daraus erwachsen, die neue Staatsangehörigkeit zu erhalten (Bsp. Erbrecht) und welche Verbindungen zu Deutschland bestehen. Die Entscheidiung über diesen Antrag ist eine Ermessensentscheidung, d.h. daß die Behörden nicht bei Vorliegen bestimmter Vorausetzngen die Genehmigung erteílen, sondern das Ganze (wenn auch nach bestimmten Verwaltungsrichtlinien) im freien Ermessen entscheiden. Ob sie dabei annehmen, daß ein Kind (grade geboren) schon diese Bindungen an D hat, etc. ist fraglich. Demnach wäre es wohl zu empfehlen, solch einen Antrag erst später zu stellen. Allerdings müsste man herausfinden, ob das Anzeigen der Geburt bei den kroatischen Behörden als Antrag auf die kroatische Staatsangehörigkeit betrachtet wird - denn wenn, muss aufjedenfall VOR dieser Anzeige die Genehmigung der deutschen Behörden vorliegen, sonst ist die deutsche Staatsangehörigkeit weg, sobald die Neue kommt. Daher wäre es gut herauszufinden, ob diese Anzeige eben einen Antrag auf die kroatische Staatsangehörigkeit darstellt und wenn ja, ob man die auch erst ein paar Jahre später anzeigen kann, sonst müsste die deutsche Beibehaltungsgenehmigung trotz meiner Einschätzung nach geringer ERfolgsaussichten gleich gestellt werden. Da bei binationale Ehen wie oben ausgeführt in Kroatien zumindest die Möglichkeit besteht, daß Mehrstaatigkeit zugelassen wird, müsste man sich dann noch erkundigen ob und welche Vorausetzngen dann zusätzlich erfüllt sein müssen. Insofern das Kind die russische Staatsangehörigkeit nicht per Geburt erhält und nicht geplant ist, diese für das Kind zu beantragen, wüsste ich nicht warum die russische Staatsangehörigkeit der Mutter einer deutsch-kroatischen doppelten Staatsangehörigkeit im Wege stehen sollte. Aufjedenfall sollten die Eltern sich früh informieren und am Besten einen Rechtsanwalt für Auländerecht aufsuchen - denn grade wenn es auf Ermessensentscheidungen ankommt, sind die Erfahrunge eines RA oft entscheidend für einen Erfolg. Am Besten einen Anwalrt der sich auch mit den Formalien der kroatischen Behörden näher auskennt - die Infos von mir hören sich zwar vielleicht schon kompliziert an, aber da kommen dann immer noch zig Sachen hin zu, wie Fristen, deren Ermessen, etc. wovon ich auch keine Ahnung habe...(und nun auch zu müde zum Googlen, grins) LG Carla
Geändert von Carla727 (07.07.2005 um 23:29 Uhr) |
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07.07.2005, 23:28 | #28 | |||
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Zitat:
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07.07.2005, 23:40 | #29 | |||
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Zitat:
(Bin schon so in meiner Juristerei gefangen, daß ich trotz Müdigkeit dann es einfach nicht lassen kann "den Fall" zu lösen, wenn mich packt... ) Wäre ja auch etwas viel gewesen....drei Staatsangehörigkeiten... Aber, in Deinem Fall (bzw. Deiner Nichte / Deines Neffen) könnte man sicher auch noch was drehen...aber, nein, nein, schon gut...heute Abend lieber nicht mehr, sonst werf ich noch mehr durcheinander.. (...dann gibts einen "deutsch-amerikaner-russen-kroaten", oder so.. ) Gutes Nächtle, Carla
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08.07.2005, 00:42 | #30 | |||
Forumsgast
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Zitat:
Kurz: 1. Erwerb der Staatsangehörigkeit kraft Geburt als Kinder 2 ausländischer Eltern (seit 1.1.2000) ist das "Optionsmodell" - mit 18 und spätestens bis 22 muß man auf die andere Staatsanheörigkeit(en) verzichten oder die deutsche geht von Rechts wegen verloren, außer man erfolgreich Mehrstaatigkeit beantragt. 2. Erwerb als Kind eines deutschen Staatsangehörigen (automatisch wenn die Mutter Deutsche ist oder der Vater Deutscher ist und das Kind ehelich ist - ist das Kind nicht ehelich, dann muß das vor dem 22. Geburtstag bei Feststellung/Anerkennung der Vaterschaft registriert werden) ist lebensland gültig. Das heißt: werden andere Staatsangehlrigkeiten kraft Geburt erworben oder während der Mindejährigkeit (sofern ein Elternteil kontinuierlich Deutsch bleibt) dann bleibt man lebenslang Deutscher. 3. Der freiwillige Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit als Erwachsener führt automatisch zum Verlust der deutschen, seit 1.1.2000 auch wenn die andere im Inland erworben wird. Will man die deutsche behalten, dann muß man den Beibehalt VOR dem Erwerb der anderen beantragen - und sehr gut begründen. Kroatiens Gesetz habe ich nicht gelesen (die deutschen schon ) aber so weit ich weiß erlauben die sowieso Mehrstaatigkeit. Deutschland ist eine von wenigen Demokratien die das immernoch kontrollieren (die wichtigsten anderen sind Österreich, Spanien, Holland, Nowergen, Dänemark, alle mit mehr oder wenigen Ausnahmen) Also: -das Kind eines Kroatiens und eines Deutschen wird beide Pässe kraft Geburt erwerben und außer Kroatien etwas über Wählen bei Volljährigkeit vorsieht (ich glaube nicht) behalten dürfen. (Es ist möglich, daß das nicht eheliche Kind eines kroatischen Mannes und einer nichtkroatischen Frau den Paß nicht erwerbt, das ist in vielen Staaten eine Lücke) -erwirbt es doch nur die deutsche Staatsangehörigkeit dann kann es als Erwachsener nur die deutsche beim Erwerb der kroatischen behalten wenn besondere Gründe vorliegen. Oder es erwirbt, etwas durch Aktionen des kroatischen Elternteils die kroatische Staatsangehörigkeit als Minderjährige, sofern der deutsche Elternteil Deutsch bleibt. Weiteres zum deutschen Recht, auch das Gesetz: http://www.einbuergerung.de/index2.htm
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