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Alt 26.11.2005, 13:10   #11
Pippistrello
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Beiträge: n/a
Zitat:
Zitat von P@rk$
BGB § 126a
besagt dass die schriftliche form nur dann durch die elektronische ersetzt werden kann, wenn das dokument mit einer "qaulfizierten elektronischen signatur" versehen wurde.
Genau aus diesem Grund, weil ich § 126 a nicht wirklich kapier, stell ich die Frage!
Was genau versteht man unter einer "qualfizierten elektronischen signatur"?
Es muss doch handschriftlich sein, sonst könnte ja jeder daher kommen!

Während bei einem Fax die Kündigung per Computer abgetippt wurde, aber eine handschriftliche Unterschrift ja drunter gesetzt wurde, wieso ist das dann nicht wirksam?

Danke aber trotzdem schon mal für eure Denkanstöße!
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Alt 26.11.2005, 13:22   #12
Someguy
 
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Ort: Am Rhing
Beiträge: 14.497
Zitat:
Gleichgültig ob Mieter oder Vermieter: Wenn Sie kündigen wollen, müssen Sie dies immer schriftlich erledigen. Das bedeutet Schreibtischarbeit.
Wichtig: Telefax, Telegram oder E-Mail genügen als Kündigung nicht.
Quelle: www.das-rechtsportal.de
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Someguy ist offline  
Alt 26.11.2005, 13:36   #13
Pippistrello
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Danke
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Alt 26.11.2005, 18:34   #14
Lichtblick
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Zitat:
Die elektronische Form ist in §§ 126a , 127 BGB geregelt. Es handelt sich um neue Formvorschriften des BGB. Durch das Gesetz wurden u. a. die Anforderungen an die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Schriftform an die modernen Möglichkeiten der Datenübertragung angepasst. Nunmehr kann, nach der Erweiterung des § 126 BGB , die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, es sei denn die elektronische Form ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen. Daneben wurde die Textform eingeführt.

Voraussetzungen der Anerkennung der elektronischen Form sind, dass

1. der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügt und
2. das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur entsprechend dem Signaturgesetz versehen wird.

Die Einhaltung der elektronischen Form ist mit einer Beweisvermutung verbunden. Sie erzeugt den Anschein der Echtheit einer solchen Willenserklärung. Dieser Anschein kann nach dem neuen § 292a ZPO nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüssel - Inhabers abgeben worden ist.

Die elektronische Form ist u. a. ausgeschlossen bei

- Kündigung oder Auflösung eines Arbeitsvertrages,
- Erteilung eines Dienstzeugnisses,
- Erteilung eines Leibrentenversprechens, so weit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient,
- Erteilung einer Bürgschaft,
- Erteilung eines abstrakten Schuldversprechens oder eines abstrakten Schuldanerkenntnisses,
- Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages,
- Niederschrift der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen gem. Nachweisgesetz.
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Alt 26.11.2005, 18:37   #15
Lichtblick
unbestechlich
 
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Beiträge: 4.739


Zitat:
LG Nürnberg-Fürth: E-Mail-Zugang
Urt. v. 03.04.2002 - 2 HK O 9434/01

Nach Auffassung des Gerichts gilt eine elektronische Erklärung am Tag des Eingangs in den elektronischen Empfängerbriefkasten als zugegangen, wenn der Empfänger unter der genannten Internet-Adresse im Geschäftsverkehr auftritt. Mit Eingang der Erklärung in die Mailbox des Empfängers geht das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf diesen über, da es zum Risikobereich des Empfängers gehört, wenn Störungen in seinem Machtbereich eintreten, beispielsweise der unterlassene Abruf seiner Mailbox. Das Urteil ist im Volltext abrufbar
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Lichtblick ist offline  
Alt 26.11.2005, 18:43   #16
Lichtblick
unbestechlich
 
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Beiträge: 4.739


Zitat:
Formbedürftige Erklärungen müssen formgerecht zugehen; s. BGHZ 121, 224; 130, 71.

Zum Machtbereich des Empfängers gehören der ihm nach der Verkehrsanschauung zugewiesene Herrschaftsbereich und die hierzu gehörenden Empfangseinrichtungen.
Hierzu zählen: die Wohnung, der Briefkasten, das Postfach, der Anrufbeantworter aber auch ein Email-account des Empfängers. Gelangt lediglich eine Benachrichtigung in den Machtbereich des Empfängers, steht dies der Erklärung nicht gleich.
Bsp.: Bei Briefen genügt der Einwurf in den Briefkasten. Bei Einschreibesendungen, bei denen lediglich eine Benachrichtigung eingeworfen wird (Übergabeeinschreiben, nicht Einwurfeinschreiben), ersetzt dies nicht den Zugang der Erklärung selbst; wird die Erklärung vom
Empfänger nicht abgeholt, ist sie nicht zugegangen (vgl. BGHZ 137, 205, 208).
Beachte: Für den Zugang von Email und Telefax (hierzu Leipold Rn. 343 ff.) ist umstritten, wie die Risiken einer Störung des Empfangsgerätes zu verteilen sind.
Teilweise werden sie vollständig dem Empfänger zugewiesen, weil sie in dessen Risikosphäre liegen (Faust, § 2 Rn. 24).
Nach a.A. verfehlt bei einem defekten Empfangsgerät, das verhindert, dass die Erklärung ausgedruckt oder gespeichert wird, die Erklärung den Machtbereich des Empfängers (Bork, Rn. 628) und es ist auf die Grundsätze der Zugangsvereitelung (s.u. c) abzustellen.
Wann mit einer Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung und hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Bsp.: Briefe gehen mit Einwurf in den Briefkasten zu dem Zeitpunkt zu, zu dem mit der Leerung durch den Empfänger zu rechnen ist. Ortsabwesenheit geht regelmäßig zu Lasten des Empfängers (etwas anderes kann gelten, wenn sie dem Erklärenden bekannt ist; str.). Erklärungen, die an eine im Geschäftsverkehr benutzte Email-Adresse oder Faxnummer versandt
werden, gehen während der üblichen Geschäftszeiten zu, sofern die Erklärung im Machtbereich des Empfängers ankommt (i.d.R. vollständige Datenübermittlung).
Zum erforderlichen Einverständnis des Empfängers mit der elektronischen Übermittlung: Medicus, AT, Rn. 274
Wenn es jedoch darum geht, den Zugang einer bestimmten, verkörperten Willenserklärung unter allen Umständen belegen zu können, d.h. sich vor einer Vereitelung zu schützen, bleibt im Grunde genommen nur die Ersatzzustellung durch den Gerichtsvollzieher gem. § 132 BGB.
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Alt 26.11.2005, 18:53   #17
Someguy
 
Registriert seit: 03/2000
Ort: Am Rhing
Beiträge: 14.497
Lichtblick: alles schön und gut, aber irgendwie fehlt mir ein konkretes urteil bzw. eine regelung zum mietvertrag. auf fast allen seiten im inet steht, dass eine kündigung per e-mail nicht wirksam ist.
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Someguy ist offline  
Alt 26.11.2005, 18:56   #18
Pippistrello
Forumsgast
 
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Danke Lichtblick!

Nächsten Freitag klär ich euch dann auf, wie es wirklich ist!
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Alt 26.11.2005, 19:04   #19
Lichtblick
unbestechlich
 
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@somegy

§ 568 I BGB

Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form:

Zitat:
Die elektronische Form ist in §§ 126a , 127 BGB geregelt. Es handelt sich um neue Formvorschriften des BGB. Durch das Gesetz wurden u. a. die Anforderungen an die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Schriftform an die modernen Möglichkeiten der Datenübertragung angepasst.
Urteil bzgl. der Wirksamkeit einer so abgegeben Erklärung, zitierte Landgerichturteil (Nürnberg-Fürth).
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Alt 26.11.2005, 19:05   #20
Lichtblick
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Zitat:
Zitat von Pippistrello
Nächsten Freitag klär ich euch dann auf, wie es wirklich ist!
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