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gotto 11.11.2001 23:33

Ein Handeln auf Befehl, für dass ich dann noch bezahlt werde, womöglich noch ne besondere Auszeichnung (Orden) bekomme, ist für mich ein Handeln aus niederen Beweggründen.

Schmusetoifel 12.11.2001 06:29

@Gotto: Aber was ist daran verwerflich Deine Freunde, Deine Familie, Deine Liebste zu schützen, Dein Land in dem Du lebst? Ich meine, wir verstehen uns ja wohl darin, daß niemand von uns scharf darauf ist, mit dem Säbel zu rasseln oder dergleichen, und wir sind uns wohl auch einig darin, daß Krieg eine schmutzige Angelegenheit ist, die Blut und Tränen kostet. Aber im Gegenzug dazu wird nunmal der Schwache, Wehrlose vom Feind massakriert, und nicht geschont. Und genau deswegen ist die Afghanistankampagne, allen Schattenseiten zum Trotz, in meinen Augen der einzige Weg, um einem Psychopathen und seinen Gefolgsleuten klarzumachen, das die zivilisierte Welt sich nicht vor seinem Terror verkriecht. Und wenn jetzt die Soldaten nicht handeln würden, in dem Geschäft, das der amerikanische, der britische und der deutsche Soldat erlernt haben, das Töten, meinst Du nicht, daß die Terroristen irgendwann auch Dich heimsuchen würden? Spätestens dann, wenn ein entführtes Flugzeug auf ein deutsches Atomkraftwerk stürzt? Würdest Du lieber tausende Deiner Mitbürger sterben sehen, als die Terroristen? Ich weiß, die Fragen sind jetzt echt rhetorisch, aber eins ist klar: Der Gegner in diesem Krieg wird uns kein Pardon geben, wenn wir ihn verschonen. Er plant den Tod von Unschuldigen, von unseren Familien, Eltern und Freunden, unserer ganzen Zivilisation. Er wird nicht zögern, Massenvernichtungswaffen, wie Anthrax, Pest oder die Atombombe gegen uns einzusetzen. Und es soll verwerflich sein, einen solchen Gegner zu Strecke zu bringen? Das leuchtet mir nicht ein!

@Anti Du meinst bestimmt die Notstandsgesetze:

"Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968, verkündet am 27. Juni 1968 ("Notstandsgesetze")

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzblatt S. 1) wird wie folgt ergänzt:

1. Artikel 9 Abs. 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Maßnahmen nach den Artikeln 12 a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87 a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden."

2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt."

3. Artikel 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist."

4. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig."

5. Nach Artikel 12 wird folgender neuer Artikel 12 a eingefügt:

"Artikel 12a

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend."

6. Artikel 19 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt."

7. Artikel 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."

8. Der bisherige Wortlaut des Artikels 35 wird Absatz 1; folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben."

9. Nach Artikel 53 wird folgender neuer Abschnitt IV a eingefügt:

"IV a. Gemeinsamer Ausschuß

Artikel 53 a

(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestag entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestag zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt."

10. Artikel 59 a wird aufgehoben.

11. Artikel 65 a Abs. 2 wird gestrichen.

12. In Artikel 73 Nr. 1 werden die Worte "der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an und" gestrichen.

13. Nach Artikel 80 wird folgender neuer Artikel 80 a eingefügt:

"Artikel 80a

(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12 a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt."

14. Artikel 87 a erhält folgende Fassung:

"Artikel 87a

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.«

15. Artikel 91 erhält folgende Fassung:

"Artikel 91

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.«

16. Nach Artikel 115 wird folgender neuer Abschnitt X a eingefügt: "X a. Verteidigungsfall

Artikel 115a

(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben.

Unter (6) den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.

Artikel 115b

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Artikel 115c

(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall

1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,

2. für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.

(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von Abschnitt VIII und den Artikeln 106 bis 115 geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.

(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.

Artikel 115d

(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.

(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

Artikel 115e

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.

Artikel 115 f

(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern, 1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiet einsetzen; 2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Artikel 115g

Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.

Artikel 115h

(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

Artikel 115i

(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115 f Abs. 1 zu treffen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.

Artikel 115k

(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.

(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.

(3) Gesetze, die von Artikel 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß Abschnitt X überzuleiten.

Artikel 115l

(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.

(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.

(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden."

17. Artikel 142a und Artikel 143 werden aufgehoben.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft."

Quelle: Bundesgesetzblatt, Jg. 1968 1, S. 709.

Aber diese haben nunmal recht wenig mit Adolfs Ermächtigungsgesetzen zu tun, auf die Du sicherlich anspieltest, sondern regelt Kompetenzen der Sicherheitskräfte in Krisensituationen...

rubytuesday 12.11.2001 11:33

"Angriff auf Zivilisten!"
 
Auch eine längere Zitation kann nicht davon ablenken, dass es dem Abschreiber, der übrigens stellenweise ein sehr hölzernes Latein auffährt und dadurch nicht im Geringsten gebildeter scheint, an der Erkenntnis wesentlicherer Gesetze des Zusammenlebens (bsp. der praktischen Umsetzung des ersten Grundgesetzartiels im täglichen Leben) mangelt.

Kurz, ich möchte von Promilitäristen, die sich selbst auch in allerdeutlichster Form als solche produzieren, erst einmal vernünftiges, sozial sensibles, anständiges und respektvolles (Gesprächs-)Verhalten sehen. Ist das der Fall, gehe ich gerne darauf ein, mir evtl. Argumente derer, die für mich eine Gegenseite darstellen, für die ich aber unter der Bedingung, dass sie urteilsfähige Erwachsene ohne grössere Verhaltensstörungen sind, auch aufgeschlossen bin, anzuhören und zu durchdenken. Doch diese vielfach arme Person, die die Frechheit hat, weite Teile sehr verschiedener und mindestens genauso produktiver Bevölkerungsgruppen zur Eigenglorifizierung anzuspucken und erwiesenermassen nicht konfliktfähiger ist als ein trotziger Dreijähriger, wenn erfahrenere Menschen die Grenzen von Paranoiaweltbildern aufzzeigen, hat für mich jede Ernstnehmbarkeit verloren. Ach herrje, wer hier indoktiniert und manipuliert ist (freilich die dummen "Pseudointellektuellen", die im Gegensatz zu einem selbst nachweisbare Erfolge für Deutschland verbuchen, und die man mit falschgeschriebenen lateinischen Vokabeln auf Abstand halten möchte ;)), darüber lohnt es sich nicht, noch ein Wort zu verlieren.

Ehrlich, kennte ich - Konjunktiv der Unmöglichkeit? - nur einen einzigen Promilitaristen, der vernünftig, anständig, gesprächsfähig, gebildet und erwachsen ist, würde ich mir gern verschiedene Argumente von der anderen Seite betrachten. Leider hatte ich bislang in meinem bewegten Leben nie diese Gelegenheit, und die Argumentationskraft mancher diskutierfähiger Aussagen blieb an der Unglaubwürdigkeit ihrer Vertreter hängen. Übrigens, ST; musst du nicht an die Waffe, statt uns hier "zu indo-formieren"?!

Ich teile Gottos Auffassung, dass vor allem Ursachenbekämpfung not tut. Freilich ist das in der fortgeschrittenen Situation so nicht (mehr) möglich, doch man darf nicht so naiv sein zu glauben, dass die Symptombekämpfung allein das Terrorismusproblem lösen wird. Ich bin selbst noch schwankend, inwiefern eine gründliche ursachenbekämpfung möglich ist, doch ich glaube zu erkennen, dass sie von anderen, im Verhältnis zu denen unsere überzeugt wertkonservativen, nicht indoktrinierten - freidenkerischen? ;) - Kreise nur billige Marionetten sind, nicht erwünscht ist. Und das ist ein viel grösseres Problem, das unter der Oberfläche schwelt.

Schmusetoifel 12.11.2001 12:59

Re:
 
Zitat:

Geschrieben von rubytuesday

Kurz, ich möchte von Promilitäristen, die sich selbst auch in allerdeutlichster Form als solche produzieren, erst einmal vernünftiges, sozial sensibles, anständiges und respektvolles (Gesprächs-)Verhalten sehen.

Klar, fang erstmal selber damit an. Kurze Zusammenfassung Deines Postings: Versuch einer psychologischen Deutung meiner Postings, ohne eine entsprechende Ausbildung zu haben: Sehr witzig, aber erst meinen kannst so was nicht wirklich, oder? Angriffe auf meine Person. Aufgrund von Postings. Hey, Du hast wohl nicht mehr alle Zacken in der Krone, oder? Kann sein, daß ich manchmal n bißschen Scheiß hier ablasse, aber das liegt nun mal ganz einfach daran, daß ich im richtigen Leben, im Gespräch mit richtigen Menschen, einfach viel besser argumentieren kann, als in so einem albernen Forum. Auch bemühe ich mich mit Postern, die anderer Leute Meinung respektieren, wie zum Beispiel Gotto, ersthaft ins virtuelle Gespräch zu kommen, was ich bei Dir auch versucht habe - leider vergebens. Du hast ja offensichtlich die Angewohnheit von Deinen Fehlern auf die Fehler anderer Menschen zu schließen, sei es nun Deine Oberlehrerhaftigkeit, Dein aufgesetzt wirkender Sprachstil, Deine Beleidigungen, oder Deine Polemik: Alles Dinge, die Du selbst machst, aber mir ankreidest. Das nenne ich Heuchelei.

Also: Trage lieber was zum Thema bei!

PS: Ich bin kein Promilitarist, ich bin Soldat.
[Geändert von Schmusetoifel am 12.11.2001 um 13:10 Uhr]

rubytuesday 12.11.2001 14:07

Denn sie werden das Himmelreich ernten
 
Nun, dass Du unfähig bist, Aktion von Reaktion zu unterscheiden, wissen wir seit längstem. Wer andere angreifen möchte und sie unbekannt - meine psychologische und sonstige Ausbildung möchte ich übrigens nicht von völligen Aussenseitern beurteilen lassen - als angebliche Mitglieder angeblich relativ wertloser Gesellschaftsgruppen verunglimpft, kann keine Engelszungen erwarten. Übrigens habe ich an keiner Stelle Deine Befähigung zur fairen, argumentativ gut fundierten Auseinandersetzung erkennen können (wo bitte?), sondern nur das, was andere mittlerweile auch sehen: den trotzigen Kleinbürger, zwischen pubertärem Unterlegenheitsgefühl und Grossmannsucht schwankend, nach Unten solidarisierend und nach Oben polemisierend, dabei voller überkommener Klischees. Oberlehrerhaft? "Diktus" (übrigens fasch), "Addendum est", mein Süssester: wer hat denn hier billigste Allüren nötig, zu denen sich kein "Pseudointellektueller", geschweigedenn ein erklärter Intellektuellenfeind (ach wie langweilig, diese Ignoranzfeindbilder), entblöden würde? Sprichst Du so auch mit dem Maurermeister, dem "eigentlichen Träger unserer Gesellschaft"? Ich würde mich freuen, das einmal zu erleben, insbesondere auch den höchst eloquenten Diskurs im RL. Er scheint nicht sehr erfolgreich zu sein, wenn Du Deine Triumphe nur hier feierst, und bestehen sie auch nur darin, anderen Menschen, die sich im RL bestimmt nicht mit Deinem prollig-pubertären Selbstkult abgeben würden, stellvertretend anzuspucken.

Aber Schluss jetzt, das soll keine weitere Seite zum Thema "Pubertätshaubitze oder Warum der ST so ein Problem mit sich, seiner wahrnehmung und dem normalen Sozialverhalten hat" werden. Es gibt immerhin Wichtigeres in der Welt als die Leiden des einzigen produktiven doitschen Gemeinschaftsmitglieds...

...und ich bin erleichtert zu sehen, dass die Richtigen stolz darauf sind, sich zerschiessen zu lassen. Man muss auch im Wehrstand eine, hmmm, gerechte und rechtfertigbare Besetzung haben.


ANTI 12.11.2001 14:42

Rubytuesday???


RRROOOFFFFLLL!!!!! :D :D :D :D :D :D :D :D :D

*dem nichts mehr hinzufügen kann oder möchte*

Anti,...

Schmusetoifel 12.11.2001 20:23

Rubytuesday,

1.) Du bist kein Stück besser als ich.
2.) Die Soldaten der Bundeswehr halten auch für ver(w)irrte Seelen wie Dich ihre Köpfe hin, bewahren auch Deine Freiheit. Kannst ja gerne nach Afghanistan auswandern, wenn Dir das nicht paßt. Und ich denke keinesfalls daran, mich in Stücke schießen zu lassen. Nicht von einer Bande afghanischer Kameltreiber. Außerdem kann man den Medien entnehmen, daß die Bundeswehr nur für Logistik- und Unterstützungsaufgaben, wie ABC-Abwehr, MedEvac und dergleichen eingesetzt wird, bis auf die Kommandokompanie, also ist das Risiko für den in (Usbekistan) stationierten Soldaten relativ gering, aufgrund von Feindeinwirkung umzukommen. Da sind Todesfälle aufgrund fehlerhaften Equipments (kaputte Sicherung in Fuchs-MK und dgl.) wesentlich wahrscheinlicher. Also mach Dir keine Hoffnung, mich wirst Du so schnell nicht los. ... Würde gern mal wissen, wer am lautesten schreien würde, wenn die Terroristen hier in Deutschland Menschen töten würden... Wahrscheinlich Menschen wie Du: "Oh mein Gott, daran ist nur die Ausbeutung der dritten Welt schuld, oh die armen, kleinen verwirrten und fehlgeleiteten Terroristen!".
3.) Ich halte es hier weiterhin für völlig unangebracht, über mich irgendwelche politischen oder psychologischen Urteile zu fällen, auch wenn diese angeblich sarkastisch gemeint seien sollen. Deine Angriffe disqualifizieren Dich als Gesprächs- und Diskussionspartner, [sarcasm]also laß mich in Ruhe und geh zurück in Dein besetztes Haus![/sarcasm] *g*.
4.) Ich denke, eh, daß Du entweder n Fake bist, oder ... wat weiß ich für Probleme hast, anders kann ich mir Deine arrogante, herablassende, klugscheißende, beleidigende und unangemessende Argumentationsstruktur nicht erklären. Solche Menschen habe ich auf jeden Fall *Gott sei Dank* noch nie kennengelernt.
5.) Auf ein Treffen mit Dir verzichte ich hiermit dankend, daß würde wahrscheinlich mit Mord und Totschlag enden!

Mit unfreundlichen Grüßen,
Schmusetoifel.

Christkind73 12.11.2001 21:23

Seit es Menschen gibt, streben Menschen nach Freiheit, nach Recht, nach Frieden. In all den Jahrtausenden, seit es die Menschheit gibt, mußten diese "Dinge" stets durch den Einsatz von Leben errungen oder verteidigt werden. Denn immer waren einige Menschen nur allzu gerne bereit, sich selbst zu erhöhen und ihre Macht auf Kosten anderer auszuleben. Daran hat sich leider, bei allem Fortschritt nichts geändert. Und ich fürchte, bei allem Fortschritt "in Sachen Zivilisation" wird sich daran auch nichts ändern. Solange es Menschen gibt, wird es unter ihnen immer einige geben, die sich auf Kosten anderer "erhöhen" wollen, aus welchen Gründen auch immer. Solange es Menschen gibt, wird es wohl leider auch immer Soldaten geben. Die einen, um auf Befehl ier politischen Machthaber deren Machtgelüste zu befriedigen, die anderen, um deren Machtgelüste möglichts gleich als aussichtslos erscheinen zu lassen, notfalls in die Schranken zu weisen.
Ich persönlich bin sehr froh in einem Land zu leben, in dem über andere Möglichkeiten der Konfliktlösung nachgedacht wird, als derjeniegen mit Waffengewalt. Und doch, bei realistischer Betrachtung der Menschen, der politischen Weltlage sehe ich keine andere Möglichkeit, als Soldaten abzustellen, um Recht, Freiheit und Frieden zu beschützen und in einzelnen Gebieten herzustellen. Daß Soldaten nur die Folgen bekämpfen können, weiß ich. Aber sie können auch dafür sorgen, daß Gegebenheiten geschaffen werden, die es ermöglichen, die Ursachen zu bekämpfen.
Ich bin selbst Zeitsoldat in einer Fallschirmjäger-Einheit gewesen. Glaubt mir, keiner der Menschen, denen ich dort begegnet bin, war "scharf" auf Töten, auf Krieg. Was uns dort verband, war die Überzeugung, Frieden und Freiheit Deutschlands am besten dadurch zu sichern, daß wir ein klares Signal austrahlen: Seht her, wir sind bereit, für unser Land, für die Freiheit jedes Einzelnen unser Leben zu geben. Heroismus, Glorifizierung des Krieges? Lachhaft! Wir waren und sind uns bewußt, daß Krieg in jeder Form die Hölle ist. Doch wenn man Frieden und Freiheit will, dann muß man bereit sein, etwas dafür zu riskieren. Wir wollen Frei sein und in Frieden leben. Und dafür werden wir kämpfen, wenn es sein muß. Und auch töten. Wenn wir damit als Mörder gelten, nun, damit kann ich leben. Denn so ganz nebenbei bemerkt, verteidigen wir in in so einem Moment auch die Freiheit derer, die uns Mörder nennen dürfen.

Meine Überzeugung ist nun einmal, daß eine Lichterkette ein sehr gutes und anschauliches Mittel ist, den Willen zum Frieden darzustellen. Doch leider wird es immer Menschen geben, die nur durch den Anblick von Waffen davon zu überzeugen sind...

Ich hoffe, daß es gelingen wird, im Zeitalter der Globalisierung die Menscheit insgesamt davon zu überzeugen, daß Konflikte mit Waffen nichts bringen. Um dieses zu erreichen, muß eine Menge getan werden, muß eine Abkehr von bisherigen Denkstrukturen erfolgen. Vielleicht erreichen wir dann einen Zustand, in dem Soldaten nicht mehr nötig sind. Aber bis dahin wird wohl noch sehr viel Zeit vergehen...

Wenn wir mal alle ganz ehrlich sind, dann ist doch wohl eines ganz klar: Niemand ist hier scharf aufs töten oder will selbst sterben. Frieden und Freiheit wollen wir doch wohl alle, nicht nur für uns, sondern für alle Menschen.

Und ich befürchte eben, daß es zur Zeit keine andere Möglichkeit gibt, als Frieden und Freiheit mit Waffen zu schützen. Damit bin ich jetzt wohl "Militarist". Und dieser "Militarist" wäre sehr froh, wenn ihm eine realistische Alternative VORGELEBT werden würde.

Schmusetoifel 13.11.2001 06:24

Ich habe heute einen interessanten Leserbrief in der "Welt" gelesen zu dem Thema, verfaßt von einem weiteren "Pro-Militaristen" (was an sich ja schon doppelgemoppelt ist, da ein Militarist schon per defintionem ein Militärbefürworter ist), einem Leutnant zur See, der bemängelte, daß zwar die Kritiker am Militär allgemein und am kriegerischen Vorgehen gegen den Terrorismus im Speziellen sich an den Segnungen der Demokratie erfreuten, wie Meinungs- und Pressefreiheit, aber sich auf der anderen Seite der Kosten der Freiheit nicht bewußt wären.

Nicht umsonst steht das rote Farbelement unserer Nationalflagge für die Farbe des Blutes, für ebenjenes Blut, das unsere Vorfahren vergossen haben, um uns die Freiheit zu erkämpfen, in deren Genuß wir heute kommen dürfen. Von den Märzaufständen bis hin zum Kalten Krieg mußten immer wieder Bürger mit ihrem eigenen Leben eintreten, um sich ihre Rechte zu erkämpfen, oder die Freiheit zu verteidigen. Eine Demokratie muß sich eben auch verteidigen können gegen ihre Feinde, nach innen sowohl durch Polizei und Verfassungsschutz, aber auch durch die Bereitschaft des Einzelnen, das Gemeinwesen zu verteidigen, und nach Außen durch eine Armee. Eigentlich sollte gerade den Menschen, die das Glück hatten, in der BRD und nicht in der DDR zu leben, die Freiheit ein hehres Gut sein, daß es zu verteidigen gilt. Aber nein, sie wird als selbstverständlich hingenommen, vielleicht sogar noch in dem Denken, daß wir Deutschen durch die Allierten beschützt werden, genau wie unser Staat. Das ist aber nach 1990 nicht mehr der Fall gewesen, somit ist ein Umdenken zwingend erforderlich, gerade bei den Menschen, die in Regierungsverantwortung stehen, aber auch bei allen anderen Bürgern.

ANTI 13.11.2001 09:54

Zitat:

Geschrieben von Schmusetoifel
Und ich denke keinesfalls daran, mich in Stücke schießen zu lassen. Nicht von einer Bande afghanischer Kameltreiber.

Warum dann die ganze debatte hier!

Und doch! HEULSUSE!!!

Ich will zum Bund, Krieg spielen! Aber bitte nur spielen!

Ach ne ich sag einfach das ich wenn dann nur Deutschland verteidigen werde! Weil das wird ja bestimmt nicht vorkommen und spiele weiter!

Lächerlich!

Anti,...


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