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Alt 10.08.2010, 06:02   #1
Bernini
Forumsgast
 
Beiträge: n/a
Eine Frage zum Urheberrecht...

Man darf, das wissen ja alle LT-User inzwischen hinlänglich, keine kompletten Gedichte öffentlich posten, wenn man diese nicht entweder selber verfasst hat oder der Verfasser seit mehr als 70 Jahren tot ist.

Klar soweit.

Nun ist es so: Ich bin in einer ... ich weiß gar nicht, wie man das neudeutsch nennt ... Mailingliste (?) angemeldet, da sind laut Betreiber momentan ungefähr 500 Leute dabei, die einander bei bestimmten beruflichen Fragen zur Hand gehen. Das ist eigentlich ganz nett, man schreibt seine Frage in eine Mail und schickt diese an eine Adresse, und über diese wird die Frage an alle User verteilt und man erhält lauter nette (wirklich wahr) Antworten.

Nun hat eine Dame es wirklich ganz gut gemeint und hat an diese Liste ein vollständiges Gedicht geschickt, das sie nicht selbst geschrieben hatte und dessen Urheber zwar verstorben ist, aber das ist noch keine 70 Jahre her.

So.

Der Betreiber dieser Mailingliste hat nicht nur eine wütende Mail an alle geschickt, von wegen wie oft müsste er das eigentlich noch sagen, stünde ja auch alles in den AGBs (die natürlich keiner - ich auch nicht - jemals gelesen hat), Urheberrechtsverletzung, er könne in Teufels Küche kommen und blablabla.
Die arme wohlmeinende Absenderin des Gedichts wurde außerdem auch noch ohne weiteres Aufhebens vom Betreiber aus der Mailingliste rausgeworfen (sie könne sich ab September wieder neu anmelden, wenn sie lustig sei - worauf ich an ihrer Stelle ja gar keinen Bock mehr hätte), das nur als kleinen Hinweis darauf, wie pfleglich man im LT mit seinen Usern umgeht...

Was mich bei der ganzen Sache ein wenig verblüfft hat, ist, dass der Betreiber hier die Urheberrechtsverletzung geltend macht, weil das eine Veröffentlichung gewesen sei.

Drum meine Frage an dieser Stelle - vielleicht kennt sich ja wer mit sowas aus: Ist das Posten eines Gedichts in eine Mailingliste eine Veröffentlichung? Ich meine, außer den Usern, die in der Liste stehen, bekommt doch kein Mensch das mit, und für mich bedeutet schon allein das Wort "Veröffentlichung", dass etwas öffentlich gemacht wird, es also jedermann einsehen kann - so wie es hier im Forum beispielsweise der Fall wäre.

Eine Mailingliste ist doch wie ein geschlossener Raum?

Find ich komisch, aber ich lasse mich gern belehren...
 
Alt 10.08.2010, 06:02 #00
Administrator
Hallo Bernini, in jeder Antwort auf deinen Beitrag findest du eine Funktion zum Melden bei Verstössen gegen die Forumsregeln.
Alt 10.08.2010, 06:09   #2
Hex
...
 
Registriert seit: 12/1999
Ort: Paderborn
Beiträge: 11.467
Ich stehe teilweise immer noch mit der Urheberrechtsregelung auf dem Kriegsfuß, könnte mir aber vorstellen, das 500 Leute nicht gerade "privat" sind. Ich darf ja auch nicht mehr einen Liedertext aus einem Kinderbuch kopieren und an die Eltern ausgeben, weil ich dann GEMA Gebüren zahlen müsste... verstehst du wie ich das meine?

Hätte die Userin dies Gedicht nur an zwei Personen geschickt wäre es wohl nicht so heftig abgelaufen, aber an 500 ist schon etwas anderes
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Hex ist offline  
Alt 10.08.2010, 06:12   #3
Bernini
Forumsgast
 
Beiträge: n/a
Zitat:
Zitat von Hex Beitrag anzeigen
Ich darf ja auch nicht mehr einen Liedertext aus einem Kinderbuch kopieren und an die Eltern ausgeben, weil ich dann GEMA Gebüren zahlen müsste... verstehst du wie ich das meine?
Im Ernst jetzt?
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Alt 10.08.2010, 06:13   #4
Bernini
Forumsgast
 
Beiträge: n/a
Zitat:
Zitat von Hex Beitrag anzeigen

Hätte die Userin dies Gedicht nur an zwei Personen geschickt wäre es wohl nicht so heftig abgelaufen, aber an 500 ist schon etwas anderes
Und wo zieht man da dann offiziell die Grenze? Ab drei Leuten, ab 10, ab 100? Gibt's da eine Richtline, wo "die Öffentlichkeit" anfängt?
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Alt 10.08.2010, 06:17   #5
Harry Burns
Forumsgast
 
Beiträge: n/a
Die Grenze ist klar umrissen, sie beträgt Null Personen, §17 UrhG, nur der Urheber hat das Recht, sein Werk in der Öffentlichkeit zu verbreiten. So eine Mailingliste stellt eine öffentliche Verbreitung dar, selbst wenn der Nutzerkreis durch vorher notwendige Aufnahme in die Liste auf eine "geschlossene Gesellschaft" beschränkt ist.
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Alt 10.08.2010, 06:19   #6
Bernini
Forumsgast
 
Beiträge: n/a
Das heißt, wenn ich meinem Mann ein Liebesgedicht vorlese, verletze ich schon das Urheberrecht?

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Alt 10.08.2010, 06:21   #7
Harry Burns
Forumsgast
 
Beiträge: n/a
Nein. Was zwischen Dir und Deinem Mann passiert, betrachtet das UrhG nicht als Öffentlichkeit. Sogar selbst dann, wenn das in der Öffentlichkeit passiert. Kleine Logelei, aber ich denke, Du ahnst, worauf die Unterscheidung hinausläuft.
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Alt 10.08.2010, 06:22   #8
Hex
...
 
Registriert seit: 12/1999
Ort: Paderborn
Beiträge: 11.467
Zitat:
Zitat von Bernini Beitrag anzeigen
Im Ernst jetzt?
Im Ernst. Was meinst du was im Kindergarten meines Sohnes los war, als der Brief von der GEMA kam, das Liedertexte nicht an die Eltern abgegeben werden dürfen? Ich finde es ziemlich daneben, denn einerseits möchte man, das die Eltern mit ihren Kindern singen etc, andererseits darf man ihnen die Texte nicht geben.
Wobei man aber die Texte abschreiben dürfte glaube ich.
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Hex ist offline  
Alt 10.08.2010, 06:30   #9
Harry Burns
Forumsgast
 
Beiträge: n/a
Mal so aus der Hüfte heraus, könnte es zulässig sein, wenn das Kind (nicht das Kindergartenpersonal) die passende Seite aus dem Liederbuch (aber nicht bereits eine Fotokopie) auf einen Fotokopierer legt und eine Kopie für seine Eltern zieht. Da bin ich jetzt nicht 100%ig fit in der Materie, aber imho wäre das eine zulässige sog. "Privatkopie". Wäre doch mal eine schöne Übung für die Kleinen, "Wie lerne ich später fürs Studium schon mal Bücher kopieren?"
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Alt 10.08.2010, 06:38   #10
Bernini
Forumsgast
 
Beiträge: n/a


Das hältste doch im Kopf nicht aus...
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