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01.08.2015, 15:46 | #21 | |||
abgemeldet
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KUGELphase
Zitat:
Schwangerschaft ist schließlich keine Krankeit, soweit ich weiß und so viele Berufe gibt es wieder nicht, wo es Ausnahmen gibt. Aber wenn ich das hier so lese, würde auch das mich nicht mehr wundern. Nur, welche Kasse bezahlt das?
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01.08.2015, 15:48 | #22 | |||
abgemeldet
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Zitat:
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02.08.2015, 13:17 | #23 | |||
Senior Member
Registriert seit: 05/2015
Ort: Oberbayern
Beiträge: 598
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Zitat:
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02.08.2015, 16:52 | #24 | |||
Senior Member
Registriert seit: 07/2005
Beiträge: 529
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Zitat:
Mutterschutzfristen (Beschäftigungsverbote) Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei medizinischen Frühgeburten und bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Außerhalb der allgemeinen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (zum Beispiel Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor. Weitere zuverlässige Informationen, was die Krankenkasse oder sonstwer bezahlt (oder auch nicht), gibt es ebenfalls hier: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gesetze,did=3264.html Wobei das mit den Mutterschutzfristen nicht das Problem des Thread-Erstellers ist. Zu der Geschichte habe ich eher keine Meinung. Außer, dass mir jedes Kind leid tut, dessen Eltern sich wegen Unterhalt zoffen (müssen).
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03.08.2015, 10:23 | #25 | |||
Senior Member
Registriert seit: 05/2015
Ort: Oberbayern
Beiträge: 598
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Zitat:
Zur Zeit als meine Kinder geboren wurden,war es noch so,wie von mir beschrieben! Als Urgroßvater bin ich da nicht mehr so "auf dem Laufenden"
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23.05.2017, 17:44 | #26 | ||
Junior Member
Registriert seit: 05/2017
Beiträge: 1
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Also, Du must Kindes unterhalt und Partnerunterhalt trennen:
1. Für das Kind muss der Vater bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung zahlen. 2. Der Untrehalt der Mutter ist zunächst auf 3 Jahre nach der Geburt begrenzt. Da gibt es aber ein paar Ausnahmen. Ich habe ein paar Quellen rausgesucht, die hierzu Stellung nehmen: http://www.bmjv.de/DE/Themen/Familie...echt_node.html; https://onlinescheidung-rechtsanwalt...lichen-kindes/ https://onlinescheidung-rechtsanwalt...lichen-kindes/ Kein Bock auf Arbeiten gehen, geht für die Mutter nicht. Eine solche Einstellun ist ebensowenig zu akzeptieren wie der Vater, der Kündigungen provoziert, nicht arbeiten geht etc..
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23.05.2017, 17:48 | #27 | ||
süß-sauer mariniert
Registriert seit: 11/2012
Ort: Seeanemone
Beiträge: 4.776
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Der Thread ist aus dem Jahr 2015. Ich glaube, das Problem ist mittlerweile gelöst...
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23.05.2017, 19:52 | #28 | |||
Registriert seit: 05/2006
Ort: Alb Donau Kreis
Beiträge: 12.606
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Zitat:
die Kindesmutter nun den Betreuungsunterhalt weiterhin?
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