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Themen-Optionen |
10.07.2017, 13:57 | #11 | ||
Nachtschwärmer
Registriert seit: 02/2004
Beiträge: 6.623
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Jep, Information reicht meines Wissens nach nicht aus.
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11.07.2017, 20:27 | #12 | ||
Golden Member
Registriert seit: 11/2009
Beiträge: 1.093
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Nein, muss er nicht grundsätzlich.
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11.07.2017, 23:02 | #13 | ||
Weltraumpräsident
Registriert seit: 01/2017
Ort: NRW
Beiträge: 14.692
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Also für Deutschland stimmt meine Aussage:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__540.html
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12.07.2017, 11:03 | #14 | ||
Kater
Registriert seit: 09/2008
Ort: am Rhein
Beiträge: 14.029
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Das hier trifft es wohl eher, denn es geht ja nicht um Überlassung an Dritte:
"Untervermietung bei „berechtigtem Interesse“ Sofern die Untervermietung nicht bereits im Mietvertrag ausdrücklich gestattet wird, ist die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Allerdings ist der Mieter nicht allein auf dessen guten Willen angewiesen. Nach § 553 BGB hat der Mieter in bestimmten Fällen einen – notfalls auch gerichtlich durchsetzbaren – Anspruch auf die Erlaubnis zur Untervermietung. Voraussetzung ist, dass nach Abschluss des Mietvertrages ein „berechtigtes Interesse“ an einer Untervermietung entsteht. Dazu muss der Mieter einleuchtende persönliche oder wirtschaftliche Gründe nachweisen. Diese Umstände sind zum Beispiel: ◾die Notwendigkeit, Nebeneinkünften zu erzielen, weil ein Familienmitglied, das bisher den Mietzins mitgetragen hatte, ausgezogen oder verstorben ist ◾Mieter sind zwingend auf die Einnahmen aus der Untervermietung angewiesen ◾die Gründung einer Lebensgemeinschaft mit einem/einer Dritten ◾die Aufnahme eines pflege- oder fürsorgebedürftigen Verwandten Der Vermieter kann die Erlaubniserteilung dann verweigern, wenn seinerseits wichtige Gründe bestehen, die die Aufnahme des Dritten unzumutbar machen, etwa bei: ◾Überbelegung der Wohnung durch die Aufnahme des Dritten ◾vorhandener Feindschaft des Vermieters und dem Dritten ◾zu erwartenden Störungen des Hausfriedens" Hier der link: https://www.immonet.de/umzug/wissens...ntermiete.html
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12.07.2017, 19:34 | #15 | ||
Weltraumpräsident
Registriert seit: 01/2017
Ort: NRW
Beiträge: 14.692
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Ändert ja nichts daran das man es sich vorher genehmigen lassen muss. Zur Not gerichtlich, wobei obige Punkte auf den TE nicht zutreffen.
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14.07.2017, 14:29 | #16 | |||
Registriert seit: 05/2006
Ort: Alb Donau Kreis
Beiträge: 12.606
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Hallo ElGuapo,
Zitat:
man dort eben auch mal Besuch empfängt, z.B. durch sei- ne Angehörigen und diese somit hinzunehmende Neben- kosten verursachen. Solange du deine Bleibe an deinem Vater also gar nicht untervermieten und diesen nach dem neuen Meldegesetz nur für den geplanten, längeren Aufent- halt behördlich anmelden möchtest, kannst du eine solche Bescheinung selbst ausstellen (siehe Link), musst also we- der den Vermieter darum, noch dieser zur Genehmigung ei- ner Untervermietung bitten.
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