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Du befindest dich im Forum: Probleme in der Beziehung. Alltagsprobleme in Beziehungen? Mangelndes Vertrauen, Langeweile oder Sprachlosigkeit? Hier findest du ein offenes Ohr für alles, was dich an deiner Beziehung stört. Bitte beachtet, daß es hier um persönliche Probleme geht, bei welchen Hilfe und Ratschläge gefragt sind. Den Finger in die Wunde des Threaderstellers zu legen, trägt nicht zur Problemlösung bei. Wir bitten euch deshalb, hier mit Feingefühl zu agieren. |
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25.07.2018, 03:35 | #221 | |||
Registriert seit: 05/2006
Ort: Alb Donau Kreis
Beiträge: 12.606
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Zitat:
Kind anteilig (Quote, berechnet nach Gesamtbedarf und Einkommen beider Eltern) Unterhalt.
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25.07.2018, 09:21 | #222 | ||
Forumsgast
Beiträge: n/a
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In diesem Modell wird Deine Freundin mehr Unterhalt zahlen muessen als der Kindsvater.
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25.07.2018, 09:22 | #223 | |||
Weltraumpräsident
Registriert seit: 01/2017
Ort: NRW
Beiträge: 14.692
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Zitat:
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25.07.2018, 09:29 | #224 | |||
Weltraumpräsident
Registriert seit: 01/2017
Ort: NRW
Beiträge: 14.692
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Zitat:
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25.07.2018, 09:30 | #225 | ||
Forumsgast
Beiträge: n/a
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Noch einmal: Familiengerichte VERHINDERN Vaetern dieses Modell.
Arbeitsreduktion des Mehrverdieners (meistens ist es der Vater) Vaters wird regelmaessig NUR dann akzeptiert, wenn nachweislich schon MEHR ALS EIN JAHR VOR der ersten Erwaehnung des Trennungsgedankens (auch dann, wenn der Trennungsgedanke vom ANDEREN Partner kam) die Arbeitszeit entsprechend reduziert wurde. Dann rechnen wir mal: Vater verdient monatlich 1 Euro mehr als Mutter. Er will zum Zeitpunkt der Trennung auf halbe Stelle gehen, um das Kind ausreichend betreuen und erziehen zu koennen. Der Unterhalt wird berechnet anhand des VOLLEN Gehalts (weil ja die Arbeitszeitreduktion nicht ein Jahr und einen Tag vor der Trennung eintrat). Er muss dann nach Deiner Massgabe 35% vom vollen Gehalt als Unterhalt abgeben. Das sind vom halben Gehalt jedoch gleich 70%. Mit Kind leben soll er dann - von 30% des halben Gehalts, also 15% des frueheren vollen Gehalts. Das gilt in diesem Fall dann dauerhaft, es ist nicht etwa so, dass nach Ablauf eines Jahres die Unterhaltsquote an das neue Gehalt angepasst wuerde oder so. Den Lebensunterhalt fuer 1,5 Personen (Vater und ein Kind) von ca. 15% eines vollen Gehaltes zu bestreiten, duerfte kaum gelingen (es sei denn, es sind Millionaersgehalte vorhanden, oder Aktienpakete, bei denen Geld arbeitsunabhaengig in die Kassen gespuelt wird). Folgerung: (fast nur) maennliche Arbeitnehmer werden familiengerichtlich an der Uebernahme von Erziehungsverantwortung nach einer Scheidung gehindert.
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25.07.2018, 10:39 | #226 | ||
となりのトトロ, トトロ♫
Registriert seit: 10/2008
Ort: Bavaria/BaWü
Beiträge: 24.098
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Das gilt dann doch aber auch umgekehrt, wenn es um mehrverdiener geht. Also sind beide gleich benachteiligt
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25.07.2018, 12:40 | #227 | |||||
Quotenlesbe
Themenstarter
Registriert seit: 07/2018
Ort: Hinter den Bergen
Beiträge: 2.101
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Zitat:
Leider ist es extrem schwer, erschwingliches zu finden. Aber sie ist dran und ich helfe auch ein bisschen mit. Momentan geht es erstmal nur um ein einigermaßen stabiles Umfeld, für die Süße. Zitat:
Zitat:
Es gibt die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die sich mit solchen "Pendelkindern" beschäftigt. So heißt das wohl, im Fach Jargon. Wenn beide sich gleichwertig kümmern, zahlt niemand Unterhalt. Bei Ungleichheit, der Betreuung, zahlt derjenige, bei dem das Kind weniger ist. Aber so weit ist es ja noch nicht.
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25.07.2018, 21:01 | #228 | ||||
Registriert seit: 05/2006
Ort: Alb Donau Kreis
Beiträge: 12.606
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Diese Sichtweise entspricht nicht den Tatsachen. Zum einen, weil es im Selbstbestimmungsrecht eines jeden Elternteils liegt, wie er sich um sein
Kind kümmern möchte und soweit er damit nicht die Rechte eines anderen verletzt. Vor den Familiengerichten landen zudem nur Fälle, in denen die Eltern sich eben leider nicht einigen haben können. Dazu kommt, dass eine Trennung immer eine neue, aktuelle Situation und so-mit eine Veränderung schafft. Wenn der Vater sich in einem gleichen Umfang um das gemeinsame Kind kümmern möchte, steht diesem das sehr wohl frei, wenn er das eben auch organisieren kann. Hierdurch wird gleichermaßen die Mutter für genau diese Zeit entlastet, welcher sie gesteigert erwerbspflichtig ist und sich ebenso darum bemüht, den Barunterhaltsbedarf des Kindes sicher zu stellen. In Deutschland ist es zudem so, dass leider eher wenige Väter genau dieses Modell so wollen und diese stattdessen lieber in Vollzeit arbeiten gehen wol-len, obwohl sie niemand dazu zwingt. Die letzte Zahl die ich hierzu hatte lag bei weit unter 10 %. Und jene, die sich gegen ein gesetzlich verankertes Recht auf ein echtes Wechselmodell stellen, sind vor allem die Männer selbst. Dass sind jene, die eben in den Entscheidungs- und Führungsebenen die überwiegende Mehrheit bilden und somit das "Sagen" haben. Somit auch jene, die auf der anderen Seite verhindern, dass es gesicherte Betreuungsmöglichkeiten gibt und die immer wieder predigen und durchzu-setzen versuchen, dass eine Mutter gefälligst daheim beim Kind und somit finanziell vom verdienenden Mann abhängig bleiben soll. Die Männer haben weder die "Frauen", noch das "System" zum "Feind", son-dern sich selbst mittels ihrer eigenen, konservativ und patriachalisch einge-stellten Geschlechtsgenossen, die im Grunde nur um ihre Machtposition bzw. Vormachtsstellung (finanziell) fürchten. Das es anders geht, zeigen selbst in Europa eine ganze Menge Ländern, in denen es offensichtlich dank emanzipierterer und modernerer Männer, eben das Wechselmodell nicht nur im Gesetzt gibt, sondern, wo eben diese Männer schon vor zig Jahren ein ganz anderes Selbstverständnis über ihre eigene Rolle als eben auch präsenter und betreuender Elternteil gepflegt und genau das auch an ihre eigenen Söhne und Töchter so weiter gegeben haben (Tschechien, Frankreich, Dänemark, u.a. z.B.). Zitat:
haupt nicht zu dem Ergebnis kommen, zu dem du gern gelangen möchtest. Denn: hat die Ehefrau während der Ehe bereits selbst Einkommen erworben, liegt eben auch nicht das Modell vor, bei dem die Eheleute sich während der Ehe und der Betreuungsbedürftigkeit ihrer Kinder darauf geeinigt haben, dass diese diese übernimmt (anstatt selbst Arbeitseinkommen zu erwerben) und somit muss das Kind logischer Weise bereits einen Betreuungsplatz haben. Wenn die beiden sich also trennen, bestünde während der Trennungszeit hier auch kein "Unterhaltsanspruch" auf Seiten der Ehefrau und bei einem echten Wechselsmodell wär sie ebenso angehalten ihren Obliegenheiten zur Siche-rung des Barunterhaltbedarfs des Kindes nach zu kommen, den sie in diesem Fall mit Trennung hälftig schulden würden. Der 1 EUR Unterschiedsbetrag beim Einkommen würde hier überhaupt keine tragende Rolle spielen, da man damit maximal in eine höhere Berechnungs-stufe der Düsseldorfer Tabelle käm und die Differenz hier rein rechnerisch im Schnitt maximal einen Betrag von 20 EUR (!!!) ausmacht! Nix also mit irgendwelchen hunderten oder gar tausenden EUR an Unter-schiedsbetrag! Das von dir aufgeführte Beispiel hinkt aber nicht nur hier. Sondern eben auch daran, dass, würde der Ehemann hier mit der Trennung "berechtigt" in Teilzeit gehen können, da dieser "plötzlich" mehr Zeit für sein Kind aufwenden möch-te, das gleichzeitig bedeutet, dass die Ehefrau (der du zwar gleichwertiges Einkommen, aber eben keine Vollzeitstelle unterstellst) in diesem Moment die Besserverdienende wär und diese folglich die höhere Quote beim Kindesun-terhalt zu leisten hätte. Da beim minderjährigen Kind (erst recht beim echten Wechselmodell) jedoch beide Elternteile eine erhöhte Erwerbsobliegenheit trifft, um den Barunter-haltsbedarf des Kindes zu decken, wär bei dem plötzlichem Ansinnen des Ehemannes zuvor natürlich zu prüfen, ob er eben diese Pflichten mit Aufgabe seiner Vollzeitstelle zu Gunsten einer Teilzeitstelle verletzt. Zumal das Kind ja bereits einen Betreuungsplatz und ggf. aufgrund des Alters usw. einen gerin-geren Betreuungsbedarf hat (so benötigt es z.B. während der Unterrichtszeit keinen Papa, der daheim auf das Kind nun plötzlich "wartet"). Dein Beispiel hinkt selbst dann, wenn du im Grunde gar nicht den Kindesun-terhalt, sondern stattdessen eher den möglichen Trennungsunterhalt (Fami-lienunterhalt) gemeint haben solltest. Deshalb ist auch die untenstehende Behauptung von dir in diesem Sinn unwahr, weil rechtlich nonsens: Zitat:
Ändert sich das Einkommen aber und liegt zudem keine Verletzung der Er-werbsobliegenheit vor (weil man ja u.a. eben im hiesigen Beispielt das eige-ne, entsprechend bedürftige Kind betreut) zählt das eben aktuelle Einkom-men, weil das vorangegangene Einkommen eben gerade keine Prognose über den Verdienst in der Zukunft abgeben kann, wenn ein Elternteil aufgrund der Trennung das gemeinsame Kind betreuen muss / möchte und deshalb in Teil- zeit wechselt. Ebenso kann jeder Unterhaltsverpflichtete ohnehin jederzeit einen bereits vorhandenen Unterhaltstitel abändern lassen, wenn sichsein Einkommen min-dert und er das nicht zu vertreten hat bzw., weil er eben eigene Kinder be-treut und diese auch einen entsprechenden Betreuungsbedarf haben. Und da bei sich trennenden Eheleuten erst ein Unterhaltstitel für das Kind und eben für die Zukunft geschaffen wird, käme es eben allein auf das Ein-kommen an, dass der Ehemann / die Eheleute bei Eingehung des Wechselmo-dells und der Trennung eben verdienen. Das muss man dann natürlich, sollte es hierüber überhaupt Streit geben, auch entsprechend einwenden, will man damit gehört werden. Trennungsunterhaltsansprüche unter den Eheleute gäbe es in dem von dir aufgeführten Beispiel, bei eben diesen ausgeglichenen Einkommensverhält-nissen, nicht einmal. Echte rechtliche Schwierigkeiten kann es also eher nur da geben, wo die Ehe-leute sich eben während der Ehezeit einvernehmlich darauf geeinigt hatten, dass die Ehefrau eben, anstatt Arbeitseinkommen zu erwerben, das gemein-same Kind versorgt und der Ehemann derweil den Bedarf der Familie durch sein Arbeitseinkommen sichert. Du kannst also bei deiner verzerrten Sicht-weise nur dieses Beispiel gemeint haben, hast der Ehefrau dann aber fälsch-licher Weise dazu noch ein dem Ehemann gleichwertiges Einkommen einfach mal dazu gedichtet. Hat sie aber ein gleichwertiges Einkommen, wären wir wieder bei meinen obigen Ausführungen. Hat die Ehefrau während dieser Zeit aber folgerichtig aufgrund der Betreuung eben gerade im Gegensatz zum Ehemann kein eigenes Einkommen erzielen können, ist diese eben für die Über-gangszeit (also während des Trennungs-jahres/ -zeit), neben dem Kind, selbst darauf angewiesen, vom Ehemann Un- terhalt zu erhalten. Und das -in diesem Fall- dann auch völlig zurecht. Also muss der Ehemann während dieser Trennungszeit der Ehefrau, welche hier über einen bisweilen längeren Zeitraum sogar vom Arbeitsmarkt verschwunden war, die Möglich-keit einräumen, dass diese sich neu orientieren und eine entsprechende Arbeitsstelle finden kann. Und sie darf dabei dann eben erst einmal nicht viel schlechter gestellt sein, als sie das zu Ehezeiten mit den dort entsprechenden Vereinbarungen gewesen ist. Da geht es also um den Trennungsunterhalt und darum, dass der bisher er-werbslose Ehepartner wieder in Arbeit finden kann, ohne deshalb gleich in Existenznot bzw. staatlichen Leistungen zu verfallen. Er "schuldet" das dann eben auch aus der Einstandspflicht, weil sie zu Ehezeiten eben diese für die Ehefrau eher ungünstige Vereinbarung getroffen haben. Daran ist also weder etwas ungerecht, noch der Staat oder gar die bösen Ge-setze schuld. Niemand zwingt die Eheleute zu einer solchen Vereinbarung und niemand hat den Ehemann hier vorgegeben, dass er anstelle der Betreuung des Kindes lieber Arbeitseinkommen erzielen und seine Ehefrau/ Familie fi-nanziell damit zugleich von sich abhängig halten will / hält. Er hat dann nicht nur ja zur Ehe und zum Kind gesagt, sondern eben auch diese Vereinbarung so gewollt, aus der ihm eben bei einer Trennung ent-sprechende Konsequenzen erwachsen. Wenn die Ehefrau wie in diesem Beispiel während des Trennungsjahres und entsprechend des Alters des Kindes usw. aber eine Arbeitsstelle findet und so eben ihr eigenes Einkommen erzielt, würde dieser das (soweit nicht überobli-gatorische Anteile dabei sind) ja wiederrum auf ihren eigenen Unterhaltsan-spruch angerechnet werden. Heißt also nichts anderes, als dass der Ehemann entsprechend weniger an Trennungsunterhalt zu zahlen hätte. Kann der Ehemann es sich während der Trennungszeit zudem "leisten", ob des "Familienunterhaltes" in Teilzeit zu gehen, wär das darüber hinaus eine Unterstützung seiner Ehefrau, weil in diesem Fall das gemeinsame Kind, das zuvor von dieser allein betreut worden ist, in der Regel ja noch nicht einmal einen Betreuungsplatz haben wird, was die Arbeitsplatzsuche der Frau er- schwert. Im Übrigen ist es in Deutschland dazu leider immer noch so, dass Frauen (die nicht verheiratet sind bzw. nicht mehr als verheiratet in dem Sinn gelten) mit jüngeren Kindern auf dem Arbeitsmarkt noch deutlich benachteiligt werden. Eben, weil die Masse glaubt, diesen zu unterstellen, dass der Kindesvater sich nicht gleichermaßen um das gemeinsame Kind kümmert und sie deshalb ständig Ausfallzeiten bei Krankheit des Kindes usw. haben dürfte. Auf wessen Mist diese versteckte Diskriminierung und "Zurechtweisung" einer solchen Frau entsprungen ist, darfst du dir gern mal selbst vor Augen halten. Gerade, wenn die tatsächliche Betreuungszeit des Ehemanns im übrigen (also bei noch miteinander verheirateten Eheleuten) sonst überhaupt keine Rolle spielt, will die Ehefrau sich auf eine Stelle bewerben. Bei genauerer Betrachtung wirst du also selbst erkennen müssen, dass es gar nicht um die Betreuungszeit/-möglichkeiten durch den Ehemann/ Kindesvater geht, sondern allein um die moralische Abstrafung des Status der Frau, die ihre eigene (finanzielle) Unabhängigkeit, trotz Mutterrolle, erstrebt. Und wer kann an dieser gesellschaftlichen und rechtlichen Misslage tatsäch-lich etwas ändern? Eben, gerade diejenigen Männer, die eine tatsächliche Gleichberechtigung nach wie vor verhindern und stattdessen lieber an einer Art Vormachststellung, aber eben auch an der Abhängigkeit der Frau vom Mann, festhalten wollen. Dass darunter gelegentlich eben auch die eigenen Geschlechtsgenossen leiden, wird überwiegend wohl gern in Kauf genommen. Die Männer in Deutschland könnten sich aber endlich auch mal selbst eman-zipieren, anstatt ihre Energie darin zu verschenden, die Frauen auch für diese Misslage als Schuldige ausmachen zu wollen.
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25.07.2018, 21:05 | #229 | ||||
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Beiträge: 12.606
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Zitat:
Nicht nur, dass der Unterhaltsanspruch der Höhe nach alle 2 Jahre überprüft und angepasst werden kann, so kann dieser eben auch für Zeiten, wo sich das Einkommen, wie oben erwähnt, wesentlich (d.h. mindestens um 10 % und das nicht nur kurzzeitig) verringert hat, eine Abänderung des bereits bestehenden Unterhaltstitels beantragen (§ 323 ZPO). Zitat:
Frauenanteil: Gesetzgebung: Bundestag: bis 1987 < 10 % ; ab ca. 1997 im Durchschnitt um 1/3 Bundesrat: aktuell ca. 1/3, davor ähnlich, wie oben Rechtssprechung/ Judikative: Bundesverfassungsgericht aktuell: 1. Senat (Grundrechtsfragen): lange Zeit wenn dann nur 1/7 Anteil, nun 1/3 2. Senat (Staatsgerichtshof): 1/3 bis 43 % (derzeit) Die Hälfte der Richter am BVerfG wird vom Bundestag gewählt. Willst du die Verletzung deiner Grundrechte rügen, bist du einer in Mehrheit männlich abgestimmten Entscheidung ausgesetzt, wie oben dargestellt. Bundesgerichtshof: ca. 28 % Bundesfinanzhof: ca. 22 % Bundessozialgericht: ca. 26 % Bundesverwaltungsgericht: ca. 28 % Bundesarbeitsgericht: ca. 40 % Bei der Verteilung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte (43) beträgt der Anteil der dort zugelassenen Rechtsanwältinnen: 7 (= ca. 16 %). Unter den zugelassenen Rechtsanwälten beträgt der Frauenanteil aktuell ca.: 1/3 (34,77 %) und in großen Kanzleien bei ca. 10 %. Also, wer hat deiner Meinung nach in Deutschland hier tatsächlich zu bestim-men und wie kommst du zu der zitierten, völlig verzerrten Wahrnehmung? Wenn du dir die oben dargestellte Situation historisch betrachtet mal bis in die Mitte der 90-iger ansiehst, gab es im Schnitt nicht mal einen Frauenanteil von 10 % bei den "Entscheidungsträgern" unseres Landes. Die Misslage, die in deinem Kopf also "herrscht" betrifft vornehmlich das, was männliche Entscheidungsträger darüber hier in Deutschland denken und beibehalten bzw. verwirklicht sehen wollen. Und mit dem Geschlechterkrieg, den du hier auf unterster Ebene, nämlich bei den davon beidseitig selbst Betroffenen, zelebrierst, bist du weder der "Che-cker", noch wirst du damit etwas daran zum positiven hin ändern. An so geschürten Streitigkeiten verdienen nur diejenigen, die die Rechtslage so geschaffen haben, diese "verteidigen" und "begrüßen". Und das nicht mal schlecht. Also, vornehmlich die männlichen Unterhaltszahler, die lieber ihrem Chefsessel die Treue halten, als ihrem Kind. Eltern, Ehepartner, Ex- Partner usw. bräuchten aber weder Gesetze, noch Richter oder Gerichtsentscheidungen, könnten sie sich selbständig vernünftig und unter Berücksichtigung der Belange aller Betroffenen einvernehmlich einigen, ohne jedes Mal die Schiene fahren zu wollen, sich am anderen rächen zu müssen oder sich ach so ungerecht situiert zu betrachten, weil man jetzt auch mal in die Pflicht genommen wird, obwohl man die selbst geschaf- fene Abhängigkeit des Partners zuvor selbst noch begrüßte usw. usf.
Geändert von Lilly 22 (25.07.2018 um 21:09 Uhr) |
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25.07.2018, 21:51 | #230 | ||
Weltraumpräsident
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Weit an der Realität vorbei. Es ist schon so wie der Klammergriff es beschrieben hat.
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