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Du befindest dich im Forum: Probleme in der Beziehung. Alltagsprobleme in Beziehungen? Mangelndes Vertrauen, Langeweile oder Sprachlosigkeit? Hier findest du ein offenes Ohr für alles, was dich an deiner Beziehung stört. Bitte beachtet, daß es hier um persönliche Probleme geht, bei welchen Hilfe und Ratschläge gefragt sind. Den Finger in die Wunde des Threaderstellers zu legen, trägt nicht zur Problemlösung bei. Wir bitten euch deshalb, hier mit Feingefühl zu agieren.

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Alt 02.03.2010, 13:44   #11
Dr. Grey
Moderator a.D.
 
Registriert seit: 08/2006
Ort: mit Ausblick
Beiträge: 17.102
Zitat:
Zitat von sannyliebtati Beitrag anzeigen
Und das mit dem Durchbrennen habe ich ihr nicht in den Kopf gesetzt um das schonmal klar zu stellen.
Naja, wenn das von ihr kommt, dann sei du wenigstens so vernünftig und erklär
ihr, daß das eine völlig bescheuerte Idee ist. Lies dir doch mal die anderen Beiträge hier durch.
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Alt 02.03.2010, 13:49   #12
salsacub
professional wannabe
 
Registriert seit: 10/2008
Ort: kurz vorm Ende der Welt
Beiträge: 2.752
Wenn ihre Eltern das verbieten, wird sie sich dem wohl beugen müssen. Bis sie 18 ist.
Es ist echt mistig für euch beide, aber wenn wirklich ein Verbot ausgesprochen wurde, ist es einfach so.

Die einzige Möglichkeit wäre, dass ihr beide Argumente sammelt, die für eure Beziehung sprechen und dann müsst ihr mit den Eltern darüber reden.

Trotzaktionen wirken bei vielen Eltern nicht, durchbrennen würde alles nur noch schlimmer machen (dann wirst du deine Liebste erst recht nie wieder sehen, wenn alles aufliegt).

Aus welchen Gründen wollen die beiden denn nicht, dass ihr beide zusammen seid? Wurden klare Gründe genannt?
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Alt 02.03.2010, 13:54   #13
stefan3
Platinum Member
 
Registriert seit: 11/2009
Ort: umgezogen
Beiträge: 2.534
Ach, nach zwei Nächten hemmungslosem Sex auf pieksendem Rasen und zwanzig Spinnenbissen von den Schlafgelegenheiten unter der Brücke sind die doch wieder heim bei Mutti.
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Alt 02.03.2010, 14:12   #14
miezecathze
Member
 
Registriert seit: 02/2010
Ort: Irgendwo im Nirgendwo
Beiträge: 122
Sie geht ja sicher noch zur Schule, du vielleicht auch noch.

Wie habt ihr euch das denn vorgestellt? Durchbrennen für die Sommerferien und dann?

Also als 17-Jähriger sollte man schon ein Zentimeterchen weiter denken.
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Alt 02.03.2010, 20:14   #15
Hex
...
 
Registriert seit: 12/1999
Ort: Paderborn
Beiträge: 11.467
Zitat:
Zitat von sannyliebtati Beitrag anzeigen
. Das kranke ist ja die mutter ist mit ihr zum Frauenarzt gegangen und hat die pille geholt obwohl wir noch net mal soweit gedacht haben.Und jetzt so ein Mist ich versteh das echt nicht mehr.
Das ist nicht krank von der Mutter, sondern klug. Du solltest der Mutter eher dankbar sein.

Natürlich ehrt es euch, das ihr noch nicht an Sex gedacht habt! Das wird die Mutter mit Sicherheit auch beruhigen.
Trotzdem muß man als Mutter einer Tochter schon "rechtzeitig" dafür sorgen, das das Mädel von Verhütung eine Ahnung bekommt und vor allem die Pille auch frühzeitig anfängt.

Du darfst nicht vergessen, das Eltern eine Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Kindern haben.

Deswegen nochmal mein Rat: fahr häufiger zu deiner Freundin hin, gebe den Eltern die Möglichkeit dich in Ruhe kennen zu lernen.
Schlag von deiner Seite aus vor, in einem Gästezimmer zu übernachten (und tu das dann auch!) und die Eltern werden sich langsam daran gewöhnen können, das "ihre Kleine" erwachsen wird. Und zeitgleich merken, dass sie euch zwei als Paar trauen können.

Eltern sind auch nur Menschen mit Gefühlen. Und du glaubst gar nicht, wie groß die Liebe von Eltern zu ihren Kindern ist.

Abhauen ist auf jeden Fall keine Lösung. Ihr würdet euch euer Leben richtig versauen. Und die Liebe direkt mit.

Keine Ausbildung etc. Ihr würdet euch alles verbauen, was ihr vielleicht einmal gemeinsam schaffen wollt.
Was ist, wenn ihr in 4 Jahren immer noch zusammen seid und heiraten wollen würdet? Ohne Ausbildung/Job seh ich da ziemlich schwarz.
Wenn ihr nun durchbrennt und auf der Straße landet... der Weg wieder zurück ins normale Leben ist sauschwer.
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Alt 02.03.2010, 21:58   #16
Wolfsblume
Special Member
 
Registriert seit: 10/2008
Beiträge: 5.759
Ich finde es keineswegs klug, ein noch nicht ausgewachsenes Mädchen unnötigerweise mit Hormonen vollzupumpen.
Hätte gereicht mit ihr zum Frauenarzt zu gehen und klarzumachen, dass sie sich die Pille holen darf wenn sie findet dass das nötig ist.
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Alt 02.03.2010, 23:11   #17
TheScientist
Senior Member
 
Registriert seit: 11/2009
Ort: Welche belgische Stadt reimt sich auf Rüssel?
Beiträge: 795
Ach wie süß! Die zwei verliebten Kinderlein wollen sich ihr Leben zerstören...
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Alt 03.03.2010, 14:45   #18
dudeldi
Golden Member
 
Registriert seit: 01/2009
Ort: Unter einem großen bunten Herbstlaubbaum
Beiträge: 1.036
Zitat:
Zitat von salsacub Beitrag anzeigen
Wenn ihre Eltern das verbieten, wird sie sich dem wohl beugen müssen. Bis sie 18 ist.
Muss sie nicht. Die sexuelle sowie die rechtliche Mündigkeit beginnt nicht erst mit 18, weder in der Realität noch im Gesetz.

Das berühmte "solange Du Deine Füße unter meinen Tisch stellst..." hat rechtlich in Deutschland keine Grundlage. Will eine 16-jährige partout ausziehen um sich von der erdrückenden Familientyrranei zu befreien, so können die Eltern dies nicht verhindern. Sie sind sogar weiterhin zu Fürsorge und Versorgung verpflichtet, auch wenn die Tochter ihr Leben nicht nach deren Willen gestaltet.

Man kann sogar, je nach Bistum, katholisch-kirchlich heiraten:
"Der Mann muss mindestens das 16., die Frau das 14. Lebensjahr vollendet haben, wobei die Bischofskonferenz ein höheres Mindestalter festsetzen kann" (Can. 1083). Die Ehe wird in der BRD allerdings nur amtlich anerkannt, wenn die Eltern ihre Zustimmung erteilen. Eine nicht anerkannte Ehe ist aber nicht von vorn herein nichtig, sondern besteht latent bis zu einem späteren Anerkennenszeitpunkt.

Soviel zu der seit einigen Jahren vorherrschenden und dauernd unreflektiert kolportierten Fehlmeinung, dass nicht-volljährige Menschen in beziehungstechnischer Sicht nichts selbst entscheiden dürften.
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dudeldi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.03.2010, 18:04   #19
Monade 414-XG
Member
 
Registriert seit: 01/2010
Beiträge: 60
Zitat:
Zitat von dudeldi Beitrag anzeigen
Muss sie nicht. Die sexuelle sowie die rechtliche Mündigkeit beginnt nicht erst mit 18, weder in der Realität noch im Gesetz.

Das berühmte "solange Du Deine Füße unter meinen Tisch stellst..." hat rechtlich in Deutschland keine Grundlage. Will eine 16-jährige partout ausziehen um sich von der erdrückenden Familientyrranei zu befreien, so können die Eltern dies nicht verhindern. Sie sind sogar weiterhin zu Fürsorge und Versorgung verpflichtet, auch wenn die Tochter ihr Leben nicht nach deren Willen gestaltet.

Man kann sogar, je nach Bistum, katholisch-kirchlich heiraten:
"Der Mann muss mindestens das 16., die Frau das 14. Lebensjahr vollendet haben, wobei die Bischofskonferenz ein höheres Mindestalter festsetzen kann" (Can. 1083). Die Ehe wird in der BRD allerdings nur amtlich anerkannt, wenn die Eltern ihre Zustimmung erteilen. Eine nicht anerkannte Ehe ist aber nicht von vorn herein nichtig, sondern besteht latent bis zu einem späteren Anerkennenszeitpunkt.

Soviel zu der seit einigen Jahren vorherrschenden und dauernd unreflektiert kolportierten Fehlmeinung, dass nicht-volljährige Menschen in beziehungstechnischer Sicht nichts selbst entscheiden dürften.
@ dudeldi:
Damit tust Du dem Threadersteller keinen Gefallen.

Wenn schon, dann sollte er sich besser mit folgenden Vorschriften aus dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) befassen:

Zitat:
§ 1303 Ehemündigkeit‎
‎(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.‎
‎(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der ‎Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.‎
‎(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der ‎Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der ‎Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.‎
‎(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur ‎Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines ‎sonstigen Inhabers der Personensorge.


Heiraten kann er sie also frühestens nächstes Jahr und nur dann, wenn sie das bei Gericht beantragt; gegen den Willen der Eltern aber auch dann nur dann, wenn das Familiengericht gegen sie entscheidet. Darauf würde ich nicht wetten (s.u.).

Ansonsten gilt:

Zitat:
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze‎
‎(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen ‎‎(elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes ‎‎(Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).‎
‎(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und ‎das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. ‎Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, ‎Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.‎
‎(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches ‎gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre ‎Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.


Man beachte die weichen Formulierungen berücksichtigen, streben an, in der Regel etc.
Da muss man vor Gericht, das grundsätzlich die Eltern unterstützen soll (s.u.), schon starke Geschütze auffahren.

Zitat:
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge‎
‎(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, ‎zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.‎
‎(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische ‎Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.‎
‎(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in ‎geeigneten Fällen zu unterstützen.


Beachte: die Eltern haben (grundsätzlich) das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Man könnte sagen: Weggelaufene sind ebenso illegal wie Asylbewerber außerhalb des zugewiesenen Bereichs.

Zitat:
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; ‎Verbleibensanordnung
bei Familienpflege
‎(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu ‎verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.‎
‎(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung ‎für und gegen Dritte zu bestimmen.‎
‎(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet ‎das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.‎
‎(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der ‎Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der ‎Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange ‎das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.


Hier ist vor allem Absatz 2 interessant.

Kommen wir nun zu den Grenzen der elterlichen Sorge:

Zitat:
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls‎
‎(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen ‎gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so ‎hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr ‎erforderlich sind.‎
‎(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der ‎Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der ‎Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich ‎auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.‎
‎(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere‎
‎1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und ‎der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,‎
‎2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,‎
‎3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine ‎andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten ‎oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,‎
‎4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind ‎herbeizuführen,‎
‎5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,‎
‎6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.‎
‎(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung ‎gegen einen Dritten treffen.


und zu dem Hoffnungsschimmer:

Zitat:
§ 1697a Kindeswohlprinzip‎
Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel ‎geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der ‎tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der ‎Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.


DISCLAIMER:
Dies soll keine rechtliche Beratung sein und ersetzt in keinem Fall die Konsultation einer Person oder Stelle, die zur Erteilung von Rechtsrat berechtigt ist und sich in familienrechtlichen Fragen auskennt. Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen führen Erstberatungen teilweise kostenfrei aus; Adressen erfahren sie bei der für Ihren Bereich zuständigen Rechtsanwaltskammer, ggf. auch auf deren Internetauftritt, oder bei der Anwalssuche der Bundesrechtsanwaltskammer.

Lieber soll er Hex' Weg versuchen.

edit: Vielleicht geb ich besser noch die Quelle der Zitate an: http://www.gesetze-im-internet.de/bu...bgb/gesamt.pdf
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Geändert von Monade 414-XG (03.03.2010 um 18:57 Uhr)
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Alt 03.03.2010, 19:12   #20
gabimaus
abgemeldet
hm.. meist haben Eltern ja einen Grund so eine Freundschaft abbrechen zu wollen

Bestimmt tun sie das nicht aus Jux, oder um ihrer Tochter den Spaß zu verderben!

Ich denke, dass bestimmte Aufgaben Deiner Freundin einfach unerledigt liegen bleiben, somit die Versetzung gefährdet ist und sich die Eltern ernsthaft Sorgen machen.

Ob sie nun gleich so radikal vorgehen sollten, kann ich nicht beurteilen - aber, wenn Ihr, Du und Deine Freundin, ihre Eltern umstimmen wollt, dann müsst Ihr unbedingt ein festes Abkommen treffen, das so aussieht, dass Du Deine Freundin POSITIV beeinflusst!

Du schlägst ihr vor, ihr bei ihren Aufgaben behilflich zu sein, eben damit es erst gar nicht eskallieren muss

Ihre Eltern müssen sich auf Euch verlassen können - das ist das ganze Geheimnis

Verzapft keinen Blödsinn gemeinsam, der Euch erst recht trennen würde, sondern beweist es ''den Alten''

Wenn alles funzt wie es soll, dann wird KEINER kommen und Euch Eure Beziehung verbieten wollen
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